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   LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 72/15   

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https://dejure.org/2015,16397
LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 72/15 (https://dejure.org/2015,16397)
LG Tübingen, Entscheidung vom 14.04.2015 - 5 T 72/15 (https://dejure.org/2015,16397)
LG Tübingen, Entscheidung vom 14. April 2015 - 5 T 72/15 (https://dejure.org/2015,16397)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeit der Beschwerde auf Aufhebung des Haftbefehls nach Abgabe der Vermögensauskunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine förmliche Aufhebung des Haftbefehls bei Abgabe der geschuldeten Vermögensauskunft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 567 ZPO, § 802g ZPO
    Zwangsvollstreckung: Beschwerde auf Aufhebung des Haftbefehls nach Abgabe der Vermögensauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgabe der Vermögensauskunft - und der Verbrauch des Haftbefehls

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 72/15
    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in solchen Fällen nur bei gewichtigen Grundrechtseingriffen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, juris Rz. 49).
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.03.2006 - 5 T 563/06
    Auszug aus LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 72/15
    Durch die Abgabe der Vermögensauskunft am 26. Februar 2015 ist der Haftbefehl vom 19. Januar 2015 verbraucht worden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.03.2006 - 5 T 563/06, DGVZ 2006, 74, juris Rz. 10), so dass es einer förmlichen Aufhebung des Haftbefehls nicht bedarf.
  • OLG Naumburg, 27.12.2006 - 6 Wx 17/06

    Zur maximal zulässigen Dauer der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Ausländers

    Auszug aus LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 72/15
    Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt insbesondere bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in Betracht (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.12.2006 - 6 Wx 17/06, juris Rz. 11 m. w. N.).
  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Mit dem Einwand, der Schuldner sei erkrankt und sein Nichterscheinen deshalb ausreichend entschuldigt, haben sich unter anderem die folgenden Entscheidungen auseinandergesetzt (Thüringer OLG, Beschluss vom 13.3.1997 W 131/97, Rpfleger 1997, 446; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.10.2003 5 T 570/03, DGVZ 2004, 29; LG Wuppertal, Beschluss vom 21.12.2005 6 T 797/05, DGVZ 2006, 113; LG Heilbronn, Beschluss vom 16.03.2006 1 T 110/06, DGVZ 2006, 116; LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2009 5 T 136/0, DGVZ 2010, 16; AG Rüdesheim, Beschluss vom 18.4.2011 7 M 1039/10, DGVZ 2012, 32; LG Tübingen, Beschluss vom 14.4.2015 5 T 72/15, bei juris; AG Halle, Beschluss vom 7.8.2015 4 M 686/15, bei juris; zusammenfassend Stöber in Zöller, § 802g Rn. 4 und Metz, Das Haftbefehlsverfahren in der Zwangsvollstreckung, NJW 2015, 3340).

    Die Vollstreckungsgerichte messen privatärztlichen Attesten teilweise eine vorläufige Beweisfunktion zu, die eine Vertagung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Auflage rechtfertige, ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen (OLG Thüringen, Beschluss vom 13.3.1997 6 W 131/97, Rpfleger 1997, 446; LG Tübingen, Beschluss vom 14.4.2015 5 T 72/15, Rn. 9, juris).

  • BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18

    Zwangsvollstreckung: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur

    (2) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dies nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen eine Haftanordnung auch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr begründet, da nach § 882c Abs. 1 ZPO, anders als nach § 915 Abs. 1 ZPO aF, der Erlass einer Haftanordnung nicht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 72/15, BeckRS 2015, 11835; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich aaO § 802g Rn. 17).

    Einer förmlichen Aufhebung des Haftbefehls bedarf es nicht (LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 72/15, BeckRS 2015, 11835; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802g Rn. 9; aA Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 802g Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 802g Rn. 14: Aufhebung des Haftbefehls von Amts wegen).

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