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   LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16   

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https://dejure.org/2016,13833
LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16 (https://dejure.org/2016,13833)
LG Tübingen, Entscheidung vom 22.04.2016 - 5 T 72/16 (https://dejure.org/2016,13833)
LG Tübingen, Entscheidung vom 22. April 2016 - 5 T 72/16 (https://dejure.org/2016,13833)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung in ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungseigentumsrecht wegen Hausgeldrückständen; Beschlagnahme des Wohnungseigentumsrechts; Ersuchen des Vollstreckungsgerichts um Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung beim Grundbuchamt

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, §§ 28, 44; ZPO § 727; BGB § 883
    Keine Umschreibung des Vollstreckungstitels gegen den nach wirksamer Beschlagnahme aus Auflassungsvormerkung neu eingetragenen Eigentümer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 10 ZVG geht Auflassungsvormerkung vor; §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs.1 Nr. 4, 100 ZVG

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 1 Nr 2 ZVG, § 10 Abs 1 Nr 5 ZVG, § 23 Abs 1 S 1 ZVG, § 81 ZVG, § 83 Nr 5 ZVG
    Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung: Erfordernis der Umschreibung eines Vollstreckungstitels gegen einen nach Beschlagnahme aus Auflassungsvormerkung neu eingetragenen Grundstückseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auflassungsvormerkung schützt nicht vor Zwangsversteigerung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auflassungsvormerkung schützt den Erwerber nicht vor Zwangsversteigerung (IVR 2016, 105)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.2014 - V ZB 123/13

    Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung

    Auszug aus LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16
    (2) Da der Beschwerdeführer als Vormerkungsberechtigter erst nach der Beschlagnahme des Wohnungseigentumsrechtes als Eigentümer eingetragen worden ist, steht dies der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.05.2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 - 167, juris Rz. 24).

    Vielmehr ist der auf dem vorgemerkten Anspruch beruhende Eigentumserwerb des Beschwerdeführers aufgrund der Beschlagnahme gegenüber der aus dem besseren Recht die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i. V. m. §§ 135, 136 BGB relativ unwirksam (vgl. BGH, Beschl. v. 9.05.2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 - 167, juris Rz. 23).

    Die Restforderung unterfällt (anders als in der Entscheidung des BGH, Beschl. v. 9.05.2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 - 167) § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG.

  • BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des

    Auszug aus LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16
    Hausgeldansprüche sind eine private Last, so dass der Erwerber von Wohnungseigentum schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers haftet (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951, juris Rz. ).
  • BGH, 28.10.1966 - V ZR 11/64

    Auflassungsvormerkung in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16
    Denn auch eine Auflassungsvormerkung ist nach § 48 ZVG zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124 - 130, juris Rz. 12).
  • BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des

    Auszug aus LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16
    Auch hängen diese Hausgeldrückstände auch nicht als Belastungen am Wohnungseigentum selbst, begründen insbesondere kein Vorrecht im Sinn von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2013 - V ZR 209/12, NJW 2013, 3515, juris Rz. 8).
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