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   LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17   

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https://dejure.org/2018,17683
LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17 (https://dejure.org/2018,17683)
LG Tübingen, Entscheidung vom 29.06.2018 - 4 O 220/17 (https://dejure.org/2018,17683)
LG Tübingen, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - 4 O 220/17 (https://dejure.org/2018,17683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Negativzinsen für Riesterverträge

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen einer Bank trotz negativer Grundzinsen

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.06.2018)

    Negativzinsen für Riester-Rentner erlaubt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Negativer Grundzins für Riester-Vertrag gebilligt

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1340
  • VersR 2018, 945
  • WM 2018, 2368
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17
    Nur die Vereinbarung eines flexiblen Zinses als solches stellt eine reine Preisvereinbarung dar, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegt (BGH WM 2008, 1493; BGH NJW 2010, 1742).

    Bei Preis- oder Zinsänderungsklauseln handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls um Preisnebenabreden (BGH NJW 2010, 1742; BGH NJW 2014, 3508).

    Da der Referenzzins von einer unabhängigen Stelle ermittelt wird nach einem genau festgelegten Verfahren und die Zinsanpassungsklausel es der Beklagten nicht erlaubt, die Zinsen lediglich zu ihren Gunsten zu verändern, ist insoweit eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht ersichtlich (vgl. BGH NJW 2010, 1742).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17
    Aber auch darüber hinaus versagt die Rechtsprechung bei Äußerung eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens dem hiervon beeinträchtigten Verfahrensgegner prinzipiell gegen die Äußerung gerichtete Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzklagen, weil insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH NJW 1987, 3138; BGH NJW 2005, 279).

    Diese Grundsätze gelten aber nicht im Hinblick auf Äußerungen, die nicht auf das Primärverfahren begrenzt bleiben, sondern gegenüber verfahrensexternen Dritten wiederholt oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden (BGH NJW 1962, 243 (244); BGH NJW 2005, 279 (281); Wagner in Münchener-Kommentar, 7. Aufl., § 823 BGB Rn. 721).

  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

    Auszug aus LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17
    Dazu ist eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich, wobei Rechtswidrigkeit nur gegeben ist, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2012, 3645; BGH NJW 2017, 1550).

    Beiträge zur Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen höheren Schutz als die Verfolgung lediglich privater Interessen (BGH NJW 2006, 830; BGH NJW 2012, 3645).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 4 U 184/18

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juni 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (Az.: 4 0 220/17) abgeändert:.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen (4 0 220/17) vom 29. Juni 2018 abgeändert:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29. Juni 2018 (Az. 4 O 220/17) Bezug genommen (Blatt 204 - 225; § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.06.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (Az.: 4 0 220/17) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:.

    Das Urteil des Landgerichts Tübingen (4 0 220/17) vom 29.06.2018 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Dem Landgericht Tübingen sei auch die Fachliteratur gefolgt, wonach die in Bezug genommenen Zinssätze eindeutig identifiziert und auffindbar seien (Rodi EWiR 2018, 547).

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