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   LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03   

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https://dejure.org/2005,3576
LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03 (https://dejure.org/2005,3576)
LG Tübingen, Entscheidung vom 30.03.2005 - 5 O 45/03 (https://dejure.org/2005,3576)
LG Tübingen, Entscheidung vom 30. März 2005 - 5 O 45/03 (https://dejure.org/2005,3576)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf eines 45 000 Euro-Kaufs im türkischen Teppichknüpfzentrum - »Trauriger Herbst«

  • unalex.eu

    Art. 5 EVÜ
    Verbraucherverträge - Situativer Anwendungsbereich

  • rabüro.de

    Zur Frage der Widerruflichkeit eines in der Türkei von einem deutschen Pauschalreisenden geschlossenen Teppichkaufvertrages

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Verbrauchergeschäfte nach Art. 29 EGBGB: Widerrufsrecht nach § 312 BGB bei in der Türkei geschlossenem Kaufvertrag über Teppiche; Begriff der "Freizeitveranstaltung" i.S.v. § 312 I Nr. 2 BGB

  • verbraucherzentrale-bremen.de PDF

    Teppichkauf, Verbrauchervertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung Kaufvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Teppichkauf in der Türkei nach deutschem Recht?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf eines in der Türkei geschlossenen Kaufvertrags über Teppiche; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Haustürgeschäft; Gemeinschaftsrechtlicher Verbraucherbegriff; Zuführung des Kunden an einen ausländischen Verkäufer im Rahmen einer in Deutschland ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Hotel ins Teppichknüpfzentrum - "Kaffeefahrt" in der Türkei - Widerruf des Kaufvertrags in Deutschland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Teppichkauf in der Türkei: Rückgaberecht für im Urlaub gekaufte Waren nach deutschem Recht - Deutsches Recht anwendbar

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1513
  • BB 2005, 781
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 178/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich (BGH NJW-RR 1991, 1524).

    Eine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei abgehalten wird (BGH NJW-RR 1991, 1524).

    Der Dritte veranstaltet die Freizeit schon dann im Interesse des Unternehmers, wenn er weiß, dass der Unternehmer während dieser Veranstaltung Geschäfte machen will (BGH NJW-RR 1991, 1524, 1525).

  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 22/89

    Kauf im Ausland - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei welcher der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch selbst zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mitveranlasst (BGH NJW 1991, 1054; LG Hamburg RIW 1999, 391, 392 I. Sp.; Bamberger/Roth - Spickhoff, Band 3, 1. Aufl. 2003, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 14).
  • OLG Stuttgart, 14.07.1989 - 2 U 25/89

    Ausnutzung der Rechtsunkenntnis von Kunden durch Nichtbelehrung über ihr

    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Hierdurch ist der zeitliche, räumliche und sachliche Bezug unmittelbar gewahrt (OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1144).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 14 U 129/95
    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Der Schutzzweck des § 312 BGB greift selbst noch in den Fällen ein, in denen die Werbeveranstaltung im Programm angekündigt worden war und als solche keine Überraschung für den Verbraucher bedeutet (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1269).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Der Schutzzweck des Gesetzes, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende schützen soll, verbietet eine die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden zu sehr einschränkende Auslegung (BGH NJW 1990, 181).
  • LG Düsseldorf, 05.12.1990 - 23 S 380/89

    Kriterien zur Bestimmung der Anwendung türkischen oder deutschen Rechts beim

    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Danach soll bei einer organisierten Pauschalreise ins Ausland und der dortigen Zuführung des Kunden an einen ausländischen Verkäufer die Vorschrift grundsätzlich nicht eingreifen (LG Düsseldorf NJW 1991, 2220; a. A. aber LG Limburg NJW 1990, 392).
  • LG Hamburg, 18.02.1999 - 302 S 146/98
    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei welcher der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch selbst zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mitveranlasst (BGH NJW 1991, 1054; LG Hamburg RIW 1999, 391, 392 I. Sp.; Bamberger/Roth - Spickhoff, Band 3, 1. Aufl. 2003, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 14).
  • BGH, 29.09.1989 - V ZR 326/87

    Pflichten des Sicherungsgebers bei Unwirksamkeit der dinglichen Einigung

    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Danach soll bei einer organisierten Pauschalreise ins Ausland und der dortigen Zuführung des Kunden an einen ausländischen Verkäufer die Vorschrift grundsätzlich nicht eingreifen (LG Düsseldorf NJW 1991, 2220; a. A. aber LG Limburg NJW 1990, 392).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 303/88

    Freizeitveranstaltung - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Freizeitveranstaltungen i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsicht des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH NJW 1990, 3265).
  • OLG München, 22.06.1990 - 14 U 25/90

    Einordnung einer Reise als Freizeitveranstaltung; Vorliegen des gewerblichen

    Auszug aus LG Tübingen, 30.03.2005 - 5 O 45/03
    Der gewerbliche Zweck der Reise ist im vorliegenden Fall eindeutig in den Hintergrund getreten (vgl. aber auch OLG München DB 1990, 2262 f., wonach ein gewerblicher Zweck als verschleierter Hauptzweck nicht erforderlich ist).
  • OLG Stuttgart, 18.05.2015 - 5 U 147/14

    Teppichkauf eines deutschen Urlaubers in der Türkei: Anwendbarkeit deutschen

    (c) Noch in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 b) fällt aber die Gestaltung, in welcher der Besuch einer Verkaufsstätte zum geplanten Gesamtprogramm einer ins Ausland führenden Pauschalreise gehört und von dem Reisenden nur durch Zahlung von Sonderkosten vermieden werden kann; wenn sich also der Besuch als einvernehmlich zwischen Reiseveranstalter und Verkäufer organisierte und auf den Reisende bzw. seine Gruppe gezielte Verkaufsveranstaltung mit Beiprogramm und somit als "Schleusung" des Reisenden in die Verkaufsstätte darstellt (LG Tübingen, Urt. v. 30.03.2005 - 5 O 45/03 -, zu Art. 29 EGBGB a.F.; Hohloch a.a.O. Rn. 25).

    Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich (BGH, Urt. v. 12.06.1991 - VIII ZR 178/90 - LG Tübingen, Urt. v. 30.03.2005 - 5 O 45/03 -).

  • OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 12/07

    Anwendbarkeit türkischen Rechts: Während einer Türkeireise geschlossener

    U.A. nach Ansicht des Landgerichts Tübingen (NJW 2005, 1513) - deren Richtigkeit hier dahinstehen kann - soll diese Alternative vorliegen, wenn die Reise von dem Verkäufer zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mitveranlasst wurde bzw. wenn Reiseveranstalter und Verkäufer geschäftsmäßig zusammenwirken.
  • OLG Saarbrücken, 02.08.2007 - 8 U 295/06

    Begründung der internationalen Zuständigkeit aufgrund schlüssigem klägerischen

    Vorliegend kommt hinzu, dass der vertragliche Aufgabenkatalog "doppelrelevant" sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Vergütungshöhe (Abzug für ersparte Aufwendungen) ist, bei welcher Konstellation die Tatsachen ohnehin erst anlässlich der Begründetheitsprüfung festgestellt werden (zur Doppelrelevanz von Tatsachen vgl. BGH NJW 1994, 1414; NJW 1996, 1411; LG Tübingen NJW 2005, 1513), und dass darüber hinaus auch das mietrechtliche wie das kaufrechtliche Element des Pferdeeinstellungsvertrages die engste Verknüpfung zum Standort aufweisen.
  • LG Dortmund, 07.06.2013 - 3 O 664/11

    Falschberatung über eine Fondsbeteiligung wegen unterlassener Aufklärung über die

    Ist nämlich - wie auch im vorliegenden Fall - das Vorliegen einer Haustürsituation streitig, ist für die Zulässigkeit der Klage der schlüssige Sachvortrag des Klägers als doppelrelevante Tatsache als wahr zu unterstellen (LG Tübingen NJW 2005, 1513; LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2012 - 3 O 693/11; Musielak, ZPO, § 29c Rn. 14).
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