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   LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18   

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LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18 (https://dejure.org/2019,58762)
LG Traunstein, Entscheidung vom 02.05.2019 - 8 O 3510/18 (https://dejure.org/2019,58762)
LG Traunstein, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 8 O 3510/18 (https://dejure.org/2019,58762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    JuSchG § 15; TMG § ... 13 Abs. 6; BGB § 138 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, § 308 Nr. 5, § 823 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; EuGVVO Art. 7 Nr. 2; ZPO § 256; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Unterlassung der Verhinderung der Änderung des Profilnamens am eigenen Profil

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Sie konkretisiert in zulässiger Weise die bereits in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung der Nutzer, keine gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßenden Inhalte in die Kommunikationsplattform einzustellen (vgl. auch OLG Dresden, 4 W 577/18):.

    Denn die Meinungsfreiheit ist nicht gegenüber den Grundrechten der Anbieter schlechthin vorrangig (OLG Dresden, Az. 4 W 577/18).

    Nur hilfsweise ist hier auszuführen, dass die Regelung hinsichtlich der "Hassbotschaft" nach Überzeugung der Kammer nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Az. 7 W 66/18; OLG Dresden, Az. 4 W 577/18), so sie denn überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegen sollte (dies verneinend: OLG München, Az. 18 W 1383/18).

  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Dort käme es nämlich zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, nämlich des Klägers auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18).

    Als Teile der Bevölkerung im Sinn des § 130 StGB können nach der Rechtsprechung auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (OLG München, Beschluss vom 17.9.2018, Az.: 18 W 1383/18 m.w.N.).

    Nur hilfsweise ist hier auszuführen, dass die Regelung hinsichtlich der "Hassbotschaft" nach Überzeugung der Kammer nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Az. 7 W 66/18; OLG Dresden, Az. 4 W 577/18), so sie denn überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegen sollte (dies verneinend: OLG München, Az. 18 W 1383/18).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Vielmehr entfaltet sich der Rechtsgedanke der Grundrechte im Privatrecht im Sinne einer Ausstrahlwirkung mittelbar in der Weise, dass ihre verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen über die Auslegung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Begriffen im Privatrecht zur Geltung zu bringen sind (BVerfG, Az. 1 BvR 3080/09).

    Dabei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst wirksam werden (BVerfG, Az. 1 BvR 3080/09).

  • LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15

    Datenschutz: Facebook darf keine Klarnamen fordern

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Es ginge hier insbesondere nicht um eine Einwilligungspflicht im Hinblick auf das Registrierungsverfahren (wie im Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15).

    Zunächst geht es hier schon nicht um eine Einwilligungspflicht im Hinblick auf das Registrierungsverfahren (wie im Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Geldentschädigung bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen zu gewähren, nämlich dass es sich einerseits um eine schwerwiegende Verletzung handelt und andererseits die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 2195/97; 2005, 215; 2014, 2029).
  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. beispielsweise OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 15 W 86/18

    Nutzungsbedingungen für ein soziales Netzwerk: Löschung einer gegen

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist demgemäß auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (vgl. auch OLG München, 24 W 1771/18; OLG Karlsruhe, Az. 15 W 86/18).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2013 - 4 MB 11/13

    Anwendung deutschen Datenschutzrechts i.R. der Nutzung von personenbezogenen

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Wie auch bereits das OVG Schleswig (Beschluss vom 22.04.2013, Az. 4 MB 11/13) entschieden hat, findet irisches Datenschutzrecht Anwendung.
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Geldentschädigung bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen zu gewähren, nämlich dass es sich einerseits um eine schwerwiegende Verletzung handelt und andererseits die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 2195/97; 2005, 215; 2014, 2029).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Geldentschädigung bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen zu gewähren, nämlich dass es sich einerseits um eine schwerwiegende Verletzung handelt und andererseits die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 2195/97; 2005, 215; 2014, 2029).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

  • OLG München, 30.11.2018 - 24 W 1771/18

    Löschung von Nutzerbeiträgen auf Kommunikationsplattform

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • OLG München, 08.12.2020 - 18 U 2822/19

    Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 02.05.2019, Az.: 8 O 3510/18, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 02.05.2019 - Az.: 8 O 3510/18 - wird aufgehoben.

  • LG Regensburg, 27.08.2019 - 72 O 1943/18

    Kein Anspruch auf teilweise Wiederherstellung eines Beitrags in sozialem Netzwerk

    Vor diesem Hintergrund erscheint die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Sperrung ebenso unzulässig wie die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18) Weiterhin ist zu beachten, dass dem Kläger die Erhebung einer vorrangigen Leistungsklage möglich und zumutbar ist.

    Der Kläger konnte während dieses kurzen Zeitraums weiterhin Nachrichten empfangen und wesentliche Funktionen des ...-Dienstes nutzen (vgl. Auch OLG München, Beschluss vom 24.05.2019, Az: 18 U 335/19; LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).

    Für den vom Kläger angenommenen Schaden bzw. die behauptete ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Beklagten ist es daher nicht ausreichend, dass der Beklagten während der Dauer der Einschränkung der Benutzungsrechte des Klägers die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von deren Daten offenstand (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).

    Auch wird lediglich der Eintritt eines materiellen Schadens durch die Sperrung des Nutzerkontos behauptet, weil der Kläger gehindert gewesen sei, seine geäußerte Meinung weiter zu verbreiten, ohne diesen behaupteten Schaden konkret darzulegen oder sonst nachvollziehbar zu begründen (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).

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