Rechtsprechung
   LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,21503
LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05 (https://dejure.org/2005,21503)
LG Traunstein, Entscheidung vom 03.03.2005 - 4 T 117/05 (https://dejure.org/2005,21503)
LG Traunstein, Entscheidung vom 03. März 2005 - 4 T 117/05 (https://dejure.org/2005,21503)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,21503) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändung von Gehaltsansprüchen im Wege der Zwangsvollstreckung; Festsetzung von dem Gläubiger entstandenen Kosten eines Drittschuldnerprozesses nach § 788 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Begriff des "Veranlassungsprinzips"; Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 551
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 09.11.1973 - 17 W 32/73

    Streitwert: Drittschuldnerklage - Anwendungsbereich des § 6 ZPO

    Auszug aus LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05
    Der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung und das übereinstimmende Schrifttum ist jedoch der Auffassung, dass auch die durch einen Drittschuldnerprozess ausgelösten Kosten grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden können (OLG Karlsruhe MDR 1994, 95 [OLG Karlsruhe 02.08.1993 - 13 W 12/93] ; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1014; KG MDR 1989, 745; OLG Köln RPfleger 1974, 164; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 13; Mü-Ko/Karsten Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 788 Rn. 13; Baumbach /Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 788 Rn. 22).

    Soweit es sich bei dem Drittschuldnerprozess um ein arbeitsgerichtliches Verfahren handelt, steht der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Prozess nach § 788 Abs. 1 ZPO auch § 12 a ArbGG nicht entgegen (OLG Koblenz RPfleger 1987, 385; OLG Köln RPfleger 1974, 164; OLG Düsseldorf MDR 1990, 730 [OLG Düsseldorf 08.05.1990 - 10 W 41/90] ;KG MDR 1989, 745).

  • OLG Düsseldorf, 08.05.1990 - 10 W 41/90

    Erstattungsanspruch der Gläubigerin gegen den Schuldner auf Erstattung der Kosten

    Auszug aus LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05
    Der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung und das übereinstimmende Schrifttum ist jedoch der Auffassung, dass auch die durch einen Drittschuldnerprozess ausgelösten Kosten grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden können (OLG Karlsruhe MDR 1994, 95 [OLG Karlsruhe 02.08.1993 - 13 W 12/93] ; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1014; KG MDR 1989, 745; OLG Köln RPfleger 1974, 164; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 13; Mü-Ko/Karsten Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 788 Rn. 13; Baumbach /Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 788 Rn. 22).

    Soweit es sich bei dem Drittschuldnerprozess um ein arbeitsgerichtliches Verfahren handelt, steht der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Prozess nach § 788 Abs. 1 ZPO auch § 12 a ArbGG nicht entgegen (OLG Koblenz RPfleger 1987, 385; OLG Köln RPfleger 1974, 164; OLG Düsseldorf MDR 1990, 730 [OLG Düsseldorf 08.05.1990 - 10 W 41/90] ;KG MDR 1989, 745).

  • OLG Karlsruhe, 02.08.1993 - 13 W 12/93
    Auszug aus LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05
    Der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung und das übereinstimmende Schrifttum ist jedoch der Auffassung, dass auch die durch einen Drittschuldnerprozess ausgelösten Kosten grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden können (OLG Karlsruhe MDR 1994, 95 [OLG Karlsruhe 02.08.1993 - 13 W 12/93] ; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1014; KG MDR 1989, 745; OLG Köln RPfleger 1974, 164; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 13; Mü-Ko/Karsten Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 788 Rn. 13; Baumbach /Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 788 Rn. 22).

    Das Bestehen etwaiger materiell-rechtlicher Ansprüche ersetzt die Anwendung des § 788 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1994, 95 [OLG Karlsruhe 02.08.1993 - 13 W 12/93] ).

  • OLG Koblenz, 09.04.1987 - 11 WF 411/87

    Festsetzung der Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses als Kosten der

    Auszug aus LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05
    Soweit es sich bei dem Drittschuldnerprozess um ein arbeitsgerichtliches Verfahren handelt, steht der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Prozess nach § 788 Abs. 1 ZPO auch § 12 a ArbGG nicht entgegen (OLG Koblenz RPfleger 1987, 385; OLG Köln RPfleger 1974, 164; OLG Düsseldorf MDR 1990, 730 [OLG Düsseldorf 08.05.1990 - 10 W 41/90] ;KG MDR 1989, 745).
  • OLG München, 31.05.1990 - 11 W 932/90

    Drittschuldnerprozeß; Absetzen der Kosten; Zwangsvollstreckungskosten

    Auszug aus LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05
    Ein Teil der Rechtsprechung, auf welche sich auch das Amtsgericht stützt, vertritt die Auffassung, dass die dem Gläubiger entstandenen Kosten eines Drittschuldnerprozesses nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden können (OLG München MDR 1990, 931 [OLG München 31.05.1990 - 11 W 932/90] ; OLG Bamberg JurBüro 1994, 612).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht