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   LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16   

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LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16 (https://dejure.org/2022,46646)
LG Traunstein, Entscheidung vom 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16 (https://dejure.org/2022,46646)
LG Traunstein, Entscheidung vom 14. Januar 2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16 (https://dejure.org/2022,46646)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    StGB § 266 a Abs. 1 und Abs. 2; § 52; § 53; § 41; § 47; § 54; § 56 Abs. 1 und 3; § 73 Abs. 1; § 73c
    Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung, Arbeitnehmer, Krankenkasse, Arbeitszeit, Hauptverhandlung, Arbeitgeber, Angeklagten, Leistungen, Verkehrsunfall, freier Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, im eigenen Namen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    D.h., ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 13; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 19-21; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06 oder auch MüKo/Radtke, a.a.O. § 266 a Rn. 12 ff.).

    Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarung zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 14).

    Zum einen ist allerdings zu beachten, das Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch kumulativ vorliegen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16), um abhängige Beschäftigung zu bejahen.

    Insoweit hat sich in der Rechtsprechung der Sozial-, aber auch Arbeitsgerichte die Formulierung entwickelt, dass die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers im Falle der Erbringung von Diensten höherer Art sich zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; ErfK/Rolfs, a.a.O., § 7 Rn. 11; Dr. Sittard und Mehrtens, "Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit", NZA-RR 2019, 457 ff.; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Konkret heißt dies, dass, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnisses tatsächlich vorliegen, zwingend dessen Rechtsfolgen eintreten - unabhängig davon, was die Parteien für eine rechtliche Einordnung gewollt haben oder geregelt haben wollten (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 20; BSG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 22; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Bei der Gewichtung des Kriteriums inhaltliche Weisungen ist zunächst allgemein zu berücksichtigen, dass sogar das Fehlen inhaltlicher Weisungen oder ein eingeschränktes Weisungsrecht ein weniger gewichtiges Argument für die im Räume stehende Abgrenzungsfrage ist, soweit es sich um einen "freien Beruf", wie den des Rechtsanwalts handelt (vgl. etwa Urteil des BSG vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R und E. I. 1.), allgemeine rechtliche Ausführungen).

    Vielmehr können Weisungsgebundenheit und Direktionsrecht in inhaltlicher Hinsicht auch bei abhängiger Beschäftigung, insbesondere beim qualifizierten Beruf der Anwaltstätigkeit, anerkanntermaßen stark eingeschränkt sein, sogar fast fehlen; trotzdem kann die Leistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24).

    Anerkanntermaßen stellt die Eigenverantwortlichkeit des Dienstleistenden vor allem bei Diensten höherer Art (allein) ohnehin noch keinen gewichtigen Beweis für eine persönliche Unabhängigkeit dar (vgl. "Honorararzt" BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24).

    Insoweit hat das Bundessozialgericht etwa mit Urteil vom 04.06.2019 (B 12 R 2/18 R Rn. 24) zum einen herausgestellt - wie bereits angesprochen -, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb nicht kumulativ vorliegen müssen, eine Eingliederung nicht zwingendgend mit einem umfassenden Weisungsrecht einhergeht, und zum anderen, dass eine Dienstleistung vielmehr bereits dann fremdbestimmt ist, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, etwa durch die Bereithaltung von jederzeit verfügbarem, besonders geschultem Personal und die Einbindung der Ärzte in Qualitätssicherungs- und Kontrollmechanismen.

    Bezüglich der Anwälte ist das zentrale Abgrenzungskriterium der Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers, d.h. in Rahmenbedingungen und Organisationsabläufe der Kanzlei des Angeklagten, eindeutig zu bejahen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 23; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Nach Überzeugung der Kammer ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtssprechung sowohl des BGH, des BAG als auch des BSG, aber auch der Literatur - exemplarisch sei nur nochmals auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 27; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; MüKo/Radtke, a.a.O., § 266 a Rn. 13 und Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff. verwiesen - die Frage des unternehmerischen Risikos/Tätigwerdens aber sehr wohl eines der für die Abgrenzung relevanten Kriterien (wenn es auch den entscheidenden Hauptkriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in die betriebliche Organisation vom Gewicht her nicht gleichwertig bzw. im Verhältnis zu diesen nicht vorrangig ist) und wurde deshalb auch im konkreten Fall in die wertende Gesamtbetrachtung mit einbezogen.

    Aufgrund des Umstandes, dass die Kontakte und damit die Mandate durch den Empfang, ohne wesentliche Einflussnahmemöglichkeit (sie kannten die Kriterien der Mandatszuteilung, des Verteilungsschlüssels nicht einmal im Detail) durch den jeweiligen Anwalt, - oder direkt durch Dr. S... zugewiesen wurden, war es den Anwälten auch schwer möglich, die Umsätze nach oben "zu korrigieren", d.h., für sie bestand nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Tätigkeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätten beeinflussen können (vgl. auch BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 27).

    die Honorarhöhe als solche ist die Kammer sich durchaus bewusst gewesen, dass auch diese nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien darstellt, dann aber, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt, als Indiz für selbstständige Tätigkeit gewertet werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 50 oder BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R vom Rn. 30).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    D.h., ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 13; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 19-21; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06 oder auch MüKo/Radtke, a.a.O. § 266 a Rn. 12 ff.).

    Vielmehr ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zwar besonders relevant, die dominierenden Kriterien betreffend Weisungsfreiheit und Eingliederung in die Organisation des Betriebes zu prüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 18), daneben kommt aber auch den weiteren entwickelten Kriterien in der Gesamtschau zumindest indizielle Bedeutung zu.

    Insoweit hat sich in der Rechtsprechung der Sozial-, aber auch Arbeitsgerichte die Formulierung entwickelt, dass die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers im Falle der Erbringung von Diensten höherer Art sich zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; ErfK/Rolfs, a.a.O., § 7 Rn. 11; Dr. Sittard und Mehrtens, "Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit", NZA-RR 2019, 457 ff.; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko einschließlich Einsatz von eigenem Kapital, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit, eine erfolgsabhängige Vergütung oder eine solche, die weit über dem für Angestellte üblichen liegt und Eigenvorsorge ermöglicht, das Recht, sich durch Dritte vertreten zu lassen oder die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, gekennzeichnet (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 14; Dr. Sittard und Mehrtens, "Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit", NZA-RR 2019, 457 ff.; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Sie haben kein Eigenkapital eingesetzt, was im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit - mit Schwerpunkt einer geistigen Arbeit - noch von geringerer Bedeutung sein mag (vgl. etwa auch BSG Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 43).

    Die im fraglichen Tatzeitraum in der Kanzlei des Angeklagten tätigen Rechtsanwälte/innen erhielten also eine feste Entlohnung anstelle einer Gewinn- und Verlustbeteiligung bzw. Umsatzbeteiligung, wie alle übereinstimmend schilderten (vgl. D. II. 2.) a)), ein Indiz abhängiger Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 47; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 14).

    Die Kammer verkennt auch bei der Beurteilung dieser Aspekte im Rahmen des Abgrenzungskriteriums "unternehmerisches Risiko/-Tätigwerden" nicht, dass die Vereinbarung von Entgelten Sache der Vertragspartner und Teil der Privatautonomie ist, die Vereinbarung eines festen Honorars für sich allein genommen nicht zwingend für abhängige Beschäftigung spricht und es sich bei der Honorarhöhe nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien handelt, sowie dann, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenversorgung zulässt, eher ein Indiz für selbstständige Tätigkeit ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 50).

    die Honorarhöhe als solche ist die Kammer sich durchaus bewusst gewesen, dass auch diese nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien darstellt, dann aber, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt, als Indiz für selbstständige Tätigkeit gewertet werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 50 oder BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R vom Rn. 30).

  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Arbeitnehmer-Begriff (arbeitsrechtlicher Begriff -> § 611 a Abs. 1 BGB gültig seit 01.04.2017) und der Beschäftigten-Begriff (sozialrechtlicher Begriff -> § 7 Abs. 1 SGB IV) nicht identisch sind, sondern zwei selbstständige Rechtsinstitute, die lediglich wegen der überwiegend gleichartigen Voraussetzungen der von § 611 a Abs. 1 BGB und der sozialrechtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegten Kriterien zumeist zusammenfallen (s. auch nachfolgend und vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 2; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Vielmehr ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zwar besonders relevant, die dominierenden Kriterien betreffend Weisungsfreiheit und Eingliederung in die Organisation des Betriebes zu prüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 18), daneben kommt aber auch den weiteren entwickelten Kriterien in der Gesamtschau zumindest indizielle Bedeutung zu.

    Dies gilt insbesondere dann, sofern eine Tätigkeit sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig erbracht werden kann; den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber kommt bei Diskrepanzen zu den tatsächlich gelebten Verhältnissen nur ausnahmsweise eine gewichtige Rolle zu (BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 20; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; MüKo/Radtke, a.a.O., § 266 a Rn. 13).

    Wie im Rahmen der Hauptverhandlung von allen Verfahrensbeteiligten immer wieder zu Recht betont und auch den obigen allgemeinen Darlegungen zu entnehmen, ist eines der maßgeblichen Kriterien für die vorzunehmende Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeiterschaft bei der Betrachtung der tatsächlich gelebten Verhältnisse die Klärung der Frage, ob dem Auftraggeber, d.h. konkret dem Angeklagten gegenüber den im fraglichen Zeitraum in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen ein Weisungsrecht zustand und zwar betreffend Zeit/Dauer, Ort und Art/Inhalt der anwaltschaftlichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13 Rn. 30; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06).

    Bezüglich der Anwälte ist das zentrale Abgrenzungskriterium der Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers, d.h. in Rahmenbedingungen und Organisationsabläufe der Kanzlei des Angeklagten, eindeutig zu bejahen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 23; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Nach Überzeugung der Kammer ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtssprechung sowohl des BGH, des BAG als auch des BSG, aber auch der Literatur - exemplarisch sei nur nochmals auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 27; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; MüKo/Radtke, a.a.O., § 266 a Rn. 13 und Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff. verwiesen - die Frage des unternehmerischen Risikos/Tätigwerdens aber sehr wohl eines der für die Abgrenzung relevanten Kriterien (wenn es auch den entscheidenden Hauptkriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in die betriebliche Organisation vom Gewicht her nicht gleichwertig bzw. im Verhältnis zu diesen nicht vorrangig ist) und wurde deshalb auch im konkreten Fall in die wertende Gesamtbetrachtung mit einbezogen.

    Zu berücksichtigen sind aber auch insoweit aus Sicht der Kammer vor allem nochmals die tatsächlich gelebten Verhältnisse (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 21; Dr. Kock, NJW 2021, 993), d.h. der Umstand, dass es den in der Kanzlei tätigen Anwälten de facto während der Woche schon zeitlich nicht möglich war, für andere Auftraggeber in nennenswertem Umfang neben der Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten eine Beschäftigung zu übernehmen, für einen anderen Auftraggeber anwaltschaftliche Arbeitsleistungen zu erbringen, da sie in der Kanzlei des Angeklagten so "mit Arbeit eingedeckt" und damit schon in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt waren (vgl. beispielhaft die Zeugen: H...: ... in der Kanzlei gab es Akten ohne Ende, eine Arbeit woanders als in der Kanzlei des Angeklagten wäre gar nicht möglich gewesen ...; B...: ... aufgrund des Umfanges meiner Arbeiten in der Kanzlei wäre es faktisch unmöglich gewesen, noch andere Arbeiten auszuüben ...; W... ich war in den Kanzleikernzeiten von 08:00/8:30 Uhr bis 17:30/18:00 Uhr sowieso da; die Zeit hat ohnehin selten gereicht, meist war ich länger da ...; D...: ... hohe Arbeitsbelastung ... keine Chance, selber unternehmerisch tätig zu werden bzw. einen eigenen Mandantenstamm aufzubauen ...).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06

    Statusfeststellung; Prozessfinanzierer; Sachbearbeiter; Volljurist; juristischer

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    D.h., ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 13; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 19-21; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06 oder auch MüKo/Radtke, a.a.O. § 266 a Rn. 12 ff.).

    Vielmehr ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zwar besonders relevant, die dominierenden Kriterien betreffend Weisungsfreiheit und Eingliederung in die Organisation des Betriebes zu prüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 18), daneben kommt aber auch den weiteren entwickelten Kriterien in der Gesamtschau zumindest indizielle Bedeutung zu.

    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko einschließlich Einsatz von eigenem Kapital, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit, eine erfolgsabhängige Vergütung oder eine solche, die weit über dem für Angestellte üblichen liegt und Eigenvorsorge ermöglicht, das Recht, sich durch Dritte vertreten zu lassen oder die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, gekennzeichnet (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 14; Dr. Sittard und Mehrtens, "Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit", NZA-RR 2019, 457 ff.; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Konkret heißt dies, dass, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnisses tatsächlich vorliegen, zwingend dessen Rechtsfolgen eintreten - unabhängig davon, was die Parteien für eine rechtliche Einordnung gewollt haben oder geregelt haben wollten (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 20; BSG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 22; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Wie im Rahmen der Hauptverhandlung von allen Verfahrensbeteiligten immer wieder zu Recht betont und auch den obigen allgemeinen Darlegungen zu entnehmen, ist eines der maßgeblichen Kriterien für die vorzunehmende Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeiterschaft bei der Betrachtung der tatsächlich gelebten Verhältnisse die Klärung der Frage, ob dem Auftraggeber, d.h. konkret dem Angeklagten gegenüber den im fraglichen Zeitraum in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen ein Weisungsrecht zustand und zwar betreffend Zeit/Dauer, Ort und Art/Inhalt der anwaltschaftlichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13 Rn. 30; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06).

    Bezüglich der Anwälte ist das zentrale Abgrenzungskriterium der Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers, d.h. in Rahmenbedingungen und Organisationsabläufe der Kanzlei des Angeklagten, eindeutig zu bejahen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 23; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

  • BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

    Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    D.h., ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 13; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 19-21; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06 oder auch MüKo/Radtke, a.a.O. § 266 a Rn. 12 ff.).

    Dies gilt insbesondere dann, sofern eine Tätigkeit sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig erbracht werden kann; den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber kommt bei Diskrepanzen zu den tatsächlich gelebten Verhältnissen nur ausnahmsweise eine gewichtige Rolle zu (BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 20; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; MüKo/Radtke, a.a.O., § 266 a Rn. 13).

    Zum einen ist allerdings zu beachten, das Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch kumulativ vorliegen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16), um abhängige Beschäftigung zu bejahen.

    Konkret heißt dies, dass, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnisses tatsächlich vorliegen, zwingend dessen Rechtsfolgen eintreten - unabhängig davon, was die Parteien für eine rechtliche Einordnung gewollt haben oder geregelt haben wollten (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 20; BSG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 22; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Wie im Rahmen der Hauptverhandlung von allen Verfahrensbeteiligten immer wieder zu Recht betont und auch den obigen allgemeinen Darlegungen zu entnehmen, ist eines der maßgeblichen Kriterien für die vorzunehmende Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeiterschaft bei der Betrachtung der tatsächlich gelebten Verhältnisse die Klärung der Frage, ob dem Auftraggeber, d.h. konkret dem Angeklagten gegenüber den im fraglichen Zeitraum in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen ein Weisungsrecht zustand und zwar betreffend Zeit/Dauer, Ort und Art/Inhalt der anwaltschaftlichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13 Rn. 30; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    Das Gesetz bedient sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht eines tatbestandlich zwar nicht ganz scharf konturierten, aber durch Abs. 1 S. 2 und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG resultierenden Bestimmtheitsgebotes hinreichend präzisierten Begriffes (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; ErfK/Rolfs, 22. Aufl. 2022, SGB IV, § 7 Rn. 4).

    Zum einen ist allerdings zu beachten, das Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch kumulativ vorliegen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16), um abhängige Beschäftigung zu bejahen.

    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko einschließlich Einsatz von eigenem Kapital, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit, eine erfolgsabhängige Vergütung oder eine solche, die weit über dem für Angestellte üblichen liegt und Eigenvorsorge ermöglicht, das Recht, sich durch Dritte vertreten zu lassen oder die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, gekennzeichnet (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 14; Dr. Sittard und Mehrtens, "Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit", NZA-RR 2019, 457 ff.; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Nach Überzeugung der Kammer ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtssprechung sowohl des BGH, des BAG als auch des BSG, aber auch der Literatur - exemplarisch sei nur nochmals auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 27; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; MüKo/Radtke, a.a.O., § 266 a Rn. 13 und Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff. verwiesen - die Frage des unternehmerischen Risikos/Tätigwerdens aber sehr wohl eines der für die Abgrenzung relevanten Kriterien (wenn es auch den entscheidenden Hauptkriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in die betriebliche Organisation vom Gewicht her nicht gleichwertig bzw. im Verhältnis zu diesen nicht vorrangig ist) und wurde deshalb auch im konkreten Fall in die wertende Gesamtbetrachtung mit einbezogen.

    Insoweit ist auch auf die anerkannte Rechtsprechung zu verweisen, dass selbst eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber für die im Raum stehende Abgrenzung nicht generell, sondern erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zum Beispiel einem Werbenden Auftreten am Markt für die angebotene Leistung - derartige Aspekte fehlen vorliegend völlig - Bedeutung erlangen kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 28).

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    Der BGH führt weiterhin aus, dass der Täter die für die Unrechtsbegründung wesentliche Bedeutung der maßgeblichen Tatumstände zutreffend erfasst und die rechtliche Wertung nachvollzogen haben muss (BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18 = NJW 2019, 3532 (3533); MüKoStGB/Joecks, a.a.O., § 16 Rn. 70; Radtke, GS Joecks, 543 (549)).

    Jedenfalls (bereits) bei Kaufleuten, die als Arbeitgeber zu qualifizieren sind, sind auch die im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten im Bezug auf die arbeits- und sozialrechtliche Situation in den Blick zu nehmen, weil eine Verletzung der Erkundigungspflicht auf die Gleichgültigkeit des Verpflichteten hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflicht hindeuten kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18), was (in Zweifelsfällen Einholung von Rat eines Sachkundigen bzw. Prüfung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens) umso mehr bei juristisch qualifizierten Personen gelten muss.

    Dass in der "Branche" (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18), einer langjährig tätigen "Anwaltskanzlei für Zivilrecht u.a." und dem "führenden" Sozius die Abgrenzung und das Thema der "Scheinselbstständigkeit" bekannt war und die rechtliche Brisanz erkannt werden konnte, ist damit anzunehmen, es wäre lebensfremd, dies zu verneinen.

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    Jedenfalls (bereits) bei Kaufleuten, die als Arbeitgeber zu qualifizieren sind, sind auch die im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten im Bezug auf die arbeits- und sozialrechtliche Situation in den Blick zu nehmen, weil eine Verletzung der Erkundigungspflicht auf die Gleichgültigkeit des Verpflichteten hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflicht hindeuten kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18), was (in Zweifelsfällen Einholung von Rat eines Sachkundigen bzw. Prüfung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens) umso mehr bei juristisch qualifizierten Personen gelten muss.

    An den Angeklagten sind daher auch höhere Anforderungen an Erkundigungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160) zu stellen, als an einen gewöhnlichen, nicht juristisch vorgebildeten Kaufmann.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13

    Rechtswegzuständigkeit in aut-aut-Fall - freier Mitarbeiter

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    Wie im Rahmen der Hauptverhandlung von allen Verfahrensbeteiligten immer wieder zu Recht betont und auch den obigen allgemeinen Darlegungen zu entnehmen, ist eines der maßgeblichen Kriterien für die vorzunehmende Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeiterschaft bei der Betrachtung der tatsächlich gelebten Verhältnisse die Klärung der Frage, ob dem Auftraggeber, d.h. konkret dem Angeklagten gegenüber den im fraglichen Zeitraum in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen ein Weisungsrecht zustand und zwar betreffend Zeit/Dauer, Ort und Art/Inhalt der anwaltschaftlichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13 Rn. 30; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06).

    Damit haben die in der Kanzlei des Angeklagten tätigen Anwälte aber gerade nicht allein die Dauer ihrer Abwesenheiten bzw. ihres Urlaubes bestimmt (wie etwa die Auftragnehmerin in LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13 Rn. 33).

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16
    - außerdem hat die Kammer die lange Verfahrensdauer, die Dr. S... stark belastet hat, bei Betrachtung der Zugunsten-Aspekte mit eingepreist, wenn auch nicht vom Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung gesprochen werden kann, weshalb trotz der langen Verfahrensdauer keine Kompensation durch die sog. Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2008, GSSt 1/07) vorzunehmen war:.
  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05

    Recht auf Verfahrensbescheunigung (Beschleunigungsgebot; Prüfung auf eine

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - L 16 R 1458/06

    Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 450/52
  • BGH, 29.11.2012 - 5 StR 522/12

    Anforderungen an die Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände

  • BGH, 24.06.2009 - 2 StR 170/09

    Strafzumessung bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (Beruhen); Unterbringung

  • BGH, 23.11.2017 - 1 StR 150/17

    Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (Voraussetzungen; Fälle sachlich und

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln

  • BAG, 21.02.2007 - 5 AZB 52/06

    Arbeitnehmerähnliche Person - Beleghebamme

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit

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