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   LG Traunstein, 18.04.2023 - 5 S 372/23   

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https://dejure.org/2023,10721
LG Traunstein, 18.04.2023 - 5 S 372/23 (https://dejure.org/2023,10721)
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.04.2023 - 5 S 372/23 (https://dejure.org/2023,10721)
LG Traunstein, Entscheidung vom 18. April 2023 - 5 S 372/23 (https://dejure.org/2023,10721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    EGZPO § 15a; BGB § 7; ZPO § 13; BaySchlichtG Art. 1 Nr. 2, Art. 2 S. 1
    Unzulässige Klage mangels Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahren

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus LG Traunstein, 18.04.2023 - 5 S 372/23
    Da das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde, hat das Erstgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437).

    Durch den Wortlaut wird zum Ausdruck gebracht, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht nur besondere Prozessvgraussetzung sein soll, die (erst) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss, sondern dass schon die Erhebung der Klage nur dann zulässig ist, wenn das Schlichtungsverfahren bereits durchgeführt wurde (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437).

    Prozessökonomische Überlegungen müssen im vorliegenden Zusammenhang aber die vom Gesetzgeber angestrebte Neuregelung des Verfahrensgangs unter Einschluss des zwingend vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437).

    Bei dieser Sichtweise erweist sich die Zulassung einer Nachholung des Verfahrens als nachgerade kontraproduktiv und damit ersichtlich nicht prozessökonomisch (BGH, vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437).

  • BGH, 24.06.2021 - V ZB 22/20

    Zur Frage, ob die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem obligatorischen

    Auszug aus LG Traunstein, 18.04.2023 - 5 S 372/23
    Die Parteien werden verpflichtet, das Verfahren zu durchlaufen, auch wenn sie (zunächst) nicht kompromissbereit sind (BGH, Beschluss vom 24.6.2021 - V ZB 22/20, NJW 2021, 2887).

    Der Termin vor der Gütestelle soll ihnen Gelegenheit geben, die eigene Position zu überdenken und die Möglichkeiten einer Einigung auszuloten, bevor ein unter Umständen zeitaufwändiger und kostenintensiver Rechtsstreit angestrengt wird (BGH, Beschluss vom 24.6.2021 - V ZB 22/20, NJW 2021, 2887).

  • AG Rosenheim, 02.02.2023 - 7 C 618/22

    Unzulässige Klage mangels Durchführung eines obligatorischen

    Auszug aus LG Traunstein, 18.04.2023 - 5 S 372/23
    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 02.02.2023, Az. 7 C 618/22, gemäß S 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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