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   LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19   

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https://dejure.org/2019,53793
LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19 (https://dejure.org/2019,53793)
LG Traunstein, Entscheidung vom 21.10.2019 - 5 O 1369/19 (https://dejure.org/2019,53793)
LG Traunstein, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 5 O 1369/19 (https://dejure.org/2019,53793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 249, § 311 Abs. 2, § 826, § 849; StGB § 263; ZPO § 92
    Abgasskandal: Ansprüche des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • rewis.io

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19
    Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 251).

    Eine bewusste Täuschung kann ein erhebliches Indiz für die Annahme eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens darstellen (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 251).

    Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 251).

    Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 252).

    Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung der Klagepartei aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software nicht einmal ansatzweise ausreichen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 251).

    Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine negative Entwicklung des Verkehrswertes des Diesel-Fahrzeugs des Klägers zurückgeht, kommt es nicht an (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 251).

    Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt aber in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger hier erlitten hat (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 252).

    Da der Schadenersatzanspruch der Klagepartei bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 - 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 252).

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19
    Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 03.12.2013 - XI ZR 295/12, juris).

    In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urt. v. 03.12.2013 - XI ZR 295/12, juris; BGH, Urt. v. 20.11.2012 - VI ZR 268/11, juris).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19
    Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.2007 - VI ZR 277/06, Rz. 17).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19
    Ist der Gläubiger bekanntermaßen etwa zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH WM 2012, 1337).
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

    Auszug aus LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19
    In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urt. v. 03.12.2013 - XI ZR 295/12, juris; BGH, Urt. v. 20.11.2012 - VI ZR 268/11, juris).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19
    Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2008 - III ZR 239/06, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

    Auszug aus LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19
    Bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.05.1995 - V ZR 34/94 -, juris).
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Traunstein, 21.10.2019 - 5 O 1369/19
    Darin allein liegt, mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel (BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133, 1135).
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