Rechtsprechung
LG Traunstein, 22.01.2016 - 4 T 4350/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Haftanordnung ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 9 RL 2013/33/EU aufzuheben
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Laufen, 04.12.2015 - XIV 44/15
- LG Traunstein, 22.01.2016 - 4 T 4350/15
- BGH, 02.06.2016 - V ZB 26/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.03.2015 - V ZB 187/14
Abschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeit der Haftanordnung wegen nicht …
Auszug aus LG Traunstein, 22.01.2016 - 4 T 4350/15
Die Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit einer angeordneten Abschiebungshaft zur Folge; ein solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, 12.03.2015, V ZB 187/14). - BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10
Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines …
Auszug aus LG Traunstein, 22.01.2016 - 4 T 4350/15
Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). - BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15
Abschiebehaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asylantragstellers …
Auszug aus LG Traunstein, 22.01.2016 - 4 T 4350/15
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass - falls eine Benachrichtigung des Konsulats nicht erfolgte - ein pflichtgemäßes Vorgehen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH vom 22.10.2015, V ZB 79/15). - BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11
Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines …
Auszug aus LG Traunstein, 22.01.2016 - 4 T 4350/15
Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).