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   LG Traunstein, 22.02.2022 - 7 O 2646/21   

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https://dejure.org/2022,29074
LG Traunstein, 22.02.2022 - 7 O 2646/21 (https://dejure.org/2022,29074)
LG Traunstein, Entscheidung vom 22.02.2022 - 7 O 2646/21 (https://dejure.org/2022,29074)
LG Traunstein, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 7 O 2646/21 (https://dejure.org/2022,29074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 27 Abs. 1
    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten ud eingebauten 3,0-Liter-Motor (hier: Audi Q5 3.0 TDI)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus LG Traunstein, 22.02.2022 - 7 O 2646/21
    Die Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) führt zu nichts anderem.

    In den Fällen, wo keine hinreichenden Verdachtsmomente - wie in dem Beschluss des BGH vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) ausgeführt - vorliegen, ist daher zu fordern, dass die Klägerin hinreichend substantiiert und technisch detailliert - notfalls mittels vorher eingeholten Privatgutachtens - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung behauptet.

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus LG Traunstein, 22.02.2022 - 7 O 2646/21
    Insoweit stellt nicht jedes im Nachhinein festgestellte unrechtmäßige Verhalten eine Schädigung im Sinne des § 826 BGB oder des § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19).
  • OLG München, 26.09.2022 - 35 U 1742/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten ud eingebauten

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.02.2022, Aktenzeichen 7 O 2646/21, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 22.02.2022 verkündeten Urteils des LG Traunstein, Az.: 7 O 2646/21 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei 73.715,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2021 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.743,00 Euro zu zahlen.

    Unter Abänderung des am 22.02.2022 verkündeten Urteils des LG Traunstein, Az.: 7 O 2646/21 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M. H. in Höhe von 2964, 77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.02.2022, Aktenzeichen 7 O 2646/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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