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   LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17   

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LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17 (https://dejure.org/2018,10987)
LG Traunstein, Entscheidung vom 25.04.2018 - 5 O 575/17 (https://dejure.org/2018,10987)
LG Traunstein, Entscheidung vom 25. April 2018 - 5 O 575/17 (https://dejure.org/2018,10987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; HGB § ... 128, § 129, § 171 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 2, § 172 Abs. 4, § 175; ZPO § 1, § 3, § 4, § 12, § 13, § 22, § 35; GVG § 23, § 71 Abs. 1; InsO § 178, § 201 Abs. 2 S. 1, § 208 Abs. 3, § 209
    Kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Kommanditisten bei Masseunzulänglichkeit

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Kommanditisten bei Masseunzulänglichkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11

    Negative Feststellungsklage eines Gesellschafters einer insolventen

    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen und diese nicht mehr befreiend an den Gläubiger der Gesellschaft leisten können (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11, Rn.8 f.).

    Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft die treuhänderisch gebundene Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11, Rn. 4 ff.).

    Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbstständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet bleibt (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11, Rn. 6).

    Die Gesellschaftsgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11, Rn. 9, juris).

  • BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16

    Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den

    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt daher der Kläger als Insolvenzverwalter mit Vorlage der Tabelle nach § 175 HGB, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins und die Feststellung der Forderungen nach § 178 HGB ergibt (BGH, Urt. V. 20.02.2018 - II ZR 272/16, ZIP 2018, 640, 641).

    Diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten (BGH, Urt. V. 20.02.2018 - II ZR 272/16, ZIP 2018, 640, 641).

    Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des BGH vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, das feststellt, dass der Kommanditist mit allen Einwendungen, die der Gesellschaft zustehen würden, ebenfalls ausgeschlossen ist (BGH Urt. v. 20.2.2018 - II ZR 272/16, Rn. 23, juris), noch aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.02.2013 - 1 U 168/12, das sich nur mit der Haftung des Bürgen auseinandersetzt und insoweit nicht übertragbar ist.

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Keiner der Gläubiger soll sich einen Sondervorteil aus dem Gesellschaftervermögen verschaffen können (BGH, Urt. v. 17.12.2015 - IX ZR 143/13, NZG 2016, 430, 431).

    Vielmehr wird der Insolvenzverwalter mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig (BGH, Urt. v. 17.12.2015 - IX ZR 143/13, juris).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.1989 - 6 U 218/88
    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Dies ist nur möglich, wenn der Insolvenzverwalter sämtliche Forderungen in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren geltend machten kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.1989 - 6 U 218/88, juris).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Auch das Urteil des BGH vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11, das die Unwirksamkeit von Lösungsklausel zum Gegenstand hat, ist insoweit nicht einschlägig.
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2013 - 1 U 168/12

    Inanspruchnahme des Bürgen für ein Darlehen: Fälligkeit eines

    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des BGH vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, das feststellt, dass der Kommanditist mit allen Einwendungen, die der Gesellschaft zustehen würden, ebenfalls ausgeschlossen ist (BGH Urt. v. 20.2.2018 - II ZR 272/16, Rn. 23, juris), noch aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.02.2013 - 1 U 168/12, das sich nur mit der Haftung des Bürgen auseinandersetzt und insoweit nicht übertragbar ist.
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/12

    Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben: Bindung des

    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht dabei schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391, 393).
  • BFH, 09.04.2014 - III S 4/14

    Bestimmung des örtlichen zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO

    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Trotz der Entscheidung des BFH vom 09.04.2014 - III S 4/14 ist die Kammer der Ansicht, dass im vorliegenden Fall dennoch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
  • LG Hildesheim, 14.11.2017 - 6 O 27/17

    Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen

    Auszug aus LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17
    Durch die Geltendmachung der persönlichen Gesellschafterhaftung im Sinne der §§ 171, 172 HGB wird die nach § 209 InsO zu verteilende Masse nicht vergrößert (LG Hildesheim Urt. v. 14.11.2017-6 O 27/17, BeckRS 2017, 132623).
  • LG Aachen, 14.03.2019 - 1 O 311/18

    Rückzahlung von an einen Kommanditisten geleisteten Ausschüttungen eines

    Der geltend gemachte Anspruch gegen die Gesellschafter muss also den Gläubigern zu Gute kommen (LG Traunstein Urt. v. 16.03.2018 - 5 O 589/17; LG Traunstein Urt. v. 25.04.2018 - 5 O 575/17; LG Coburg Urt. 11.01.2018 - 1 HK O 24/17; LG Stuttgart Urt. v. 02.05.2018 - 1 S 32/17).
  • LG Wiesbaden, 15.12.2017 - 2 O 44/17

    Rückzahlung von Ausschüttungen

    Da die Gesellschafter lediglich über §§ 128, 171 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben und die Verbindlichkeit vorliegend mit der Feststellung gem. § 178 InsO gegenüber der Gesellschaft festgestellt worden ist, kann der Gesellschafter nur noch Einwendungen erheben, die in seiner Person begründet sind (vgl. auch Hinweisbeschluss des LG Traunstein vom 07.08.2017, Az. 5 O 575/17) Auch wenn die Feststellung zur Insolvenztabelle nicht direkt gegenüber den Gesellschaftern der Schuldnerin wirkt, sind die Kommanditisten und damit auch der Beklagte nach der Feststellung der Forderungen gemäß § 129 Abs. 1 HGB mit Einwendungen ausgeschlossen.
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