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   LG Traunstein, 29.01.2016 - 4 T 45/16   

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LG Traunstein, 29.01.2016 - 4 T 45/16 (https://dejure.org/2016,20023)
LG Traunstein, Entscheidung vom 29.01.2016 - 4 T 45/16 (https://dejure.org/2016,20023)
LG Traunstein, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 4 T 45/16 (https://dejure.org/2016,20023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Unbegründete Beschwerde eines syrischen Staatsangehörigen gegen Haftanordnung zur Sicherung der Zurückschiebung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.10.2013 - V ZB 162/12

    Zurückschiebungshaft für einen Drittstaater wegen Asylantragstellung in einem

    Auszug aus LG Traunstein, 29.01.2016 - 4 T 45/16
    a) Bei einer Zurückschiebung nach der Verordnung [EG] Nr. 604/2013 (künftig: Dublin-III-Verordnung) gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2013, Az.: V ZB 162/12, zur Dublin II Verordnung).
  • BGH, 12.03.2015 - V ZB 187/14

    Abschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeit der Haftanordnung wegen nicht

    Auszug aus LG Traunstein, 29.01.2016 - 4 T 45/16
    Die Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit einer angeordneten Abschiebungshaft zur Folge ein solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, 12.03.2015, V ZB 187/14).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus LG Traunstein, 29.01.2016 - 4 T 45/16
    Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus LG Traunstein, 29.01.2016 - 4 T 45/16
    Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511).
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15

    Abschiebehaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asylantragstellers

    Auszug aus LG Traunstein, 29.01.2016 - 4 T 45/16
    Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 79/15) führt eine unterlassene Belehrung dann zu einer Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
  • AG Mühldorf am Inn, 05.01.2016 - 1 XIV 84/15

    Zurückschiebehaft wegen Entziehungsabsicht

    Auszug aus LG Traunstein, 29.01.2016 - 4 T 45/16
    Nach richterlicher Anhörung vom 05.01.2016 (Bl. 43/44 ff.) ordnete das Amtsgericht Mühldorf mit Beschluss vom 05.01.2016, Az. 1 XIV 84/15 (Bl. 45 ff.) gegen den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung Haft an, die mit der Festnahme am 24.12.2015 beginnt und spätestens am 04.02.2016 endet.
  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 20/20

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer bei Fluchtgefahr

    (1) Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preisgibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Angaben zu seiner Person (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 17 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 12 f., und LG Traunstein, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 T 45/16, juris Rn. 19-22 - jeweils zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aF, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG aufgegangen ist, vgl. Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41).
  • BGH, 11.07.2023 - XIII ZA 3/23

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Eine Identitätstäuschung liegt danach vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preisgibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Angaben zu seiner Person (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 17 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 12 f., und LG Traunstein, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 T 45/16, juris Rn. 19 bis 22 - jeweils zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aF, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG aufgegangen ist, vgl. Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41).
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