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   LG Traunstein, 29.04.2019 - 5 S 53/19   

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https://dejure.org/2019,14744
LG Traunstein, 29.04.2019 - 5 S 53/19 (https://dejure.org/2019,14744)
LG Traunstein, Entscheidung vom 29.04.2019 - 5 S 53/19 (https://dejure.org/2019,14744)
LG Traunstein, Entscheidung vom 29. April 2019 - 5 S 53/19 (https://dejure.org/2019,14744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Aufwendungsersatz - Fälligkeit eines Befreiungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.2017 - III ZR 495/16

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft:

    Auszug aus LG Traunstein, 29.04.2019 - 5 S 53/19
    Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (BGH, Urt. v. 19.10.2017 - III ZR 495/16, DNotZ 2018, 424, 428).

    Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte unter Umständen die Befreiungsgläubigerin zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Befreiungsschuldner gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht (BGH, Urt. v. 19.10.2017 - III ZR 495/16, DNotZ 2018, 424, 428).

    Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (BGH, Urt. v. 19.10.2017 - III ZR 495/16, DNotZ 2018, 424, 428).

  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 113/09

    Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers);

    Auszug aus LG Traunstein, 29.04.2019 - 5 S 53/19
    Voraussetzung ist grundsätzlich gemäß § 271 BGB die Fälligkeit des Anspruchs (BGH, Urt. v. 12.11.2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 f.).

    Diese Auslegung kann ergeben, dass sie bereits mit Entstehung fällig werden (BGH, Urt. v. 12.11.2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334).

    Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falles ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs ausgegangen werden (BGH, Urt. v. 12.11.2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 f.).

  • BGH, 26.06.2012 - II ZR 223/11

    Beginn der Verjährung des vertraglichen Freistellungsanspruchs des

    Auszug aus LG Traunstein, 29.04.2019 - 5 S 53/19
    Es bedarf weder einer analogen Übernahme des Verjährungsbeginns aus § 159 HGB noch der Einführung der Sonderverjährung des § 159 HGB im Verhältnis des Erwerbers eines Kommanditanteils zum ursprünglichen Kommanditisten (vgl. zum Verhältnis Treugeber und Treunehmer BGH Beschl. v. 26.6.2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286, beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 22 U 33/17

    Rechtsfolgen der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus LG Traunstein, 29.04.2019 - 5 S 53/19
    Gemessen daran waren hier für die Klägerin bereits im Jahre 2008 alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt bzw. zumindest erkennbar, da das Unterlassen einer Prüfung der "Umstände, die die Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB begründen", insbesondere in Bezug auf den hier in Rede stehenden § 172 Abs. 4 HGB, für eine gewerbliche Aufkäuferin von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt als schlicht unverständlich und damit als grob fahrlässig erscheint (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 2.2.2018 - 22 U 33/17, BeckRS 2018, 1178, beck-online).
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