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   LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18 jug   

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LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18 jug (https://dejure.org/2018,46076)
LG Traunstein, Entscheidung vom 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18 jug (https://dejure.org/2018,46076)
LG Traunstein, Entscheidung vom 30. November 2018 - KLs 450 Js 12135/18 jug (https://dejure.org/2018,46076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 86 a Abs. 1 Nr. 1; § 86 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 4; § 303 Abs. 1 u. 2; § 303 c; § 306 a Abs. 1 Nr. 1; § 22, § 23 Abs. 1; § 25 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 3; § ... 52, § 53, § 54 StGB; § 52 Abs. 1 Nr. 1; § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.4. zum WaffenG; § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 zum WaffG; § 40 Abs. 1 Nr. 3; § 24 Abs. 1 SprengstoffG; JGG § 1, § 17, § 18, § 31, § 105 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1
    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden, Strafzumessung

  • rewis.io

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden, Strafzumessung

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • br.de (Pressebericht, 30.11.2018)

    Haftstrafen für Brandanschläge auf Nussdorfer Asylunterkunft

  • beck.de (Kurzinformation)

    Mehrjährige Haft für Brandanschläge auf Asylbewerberunterkunft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Zunächst ist zu betonen, dass hier § 46 a Nr. 1 StGB (betrifft immateriellen Schadensausgleich, Nr. 2 demgegenüber vorrangig materiellen Schadensausgleich; vgl. BGH NStZ 2012, 439 (440)) primär geprüft wurde, wonach für den Fall, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat (immaterieller Schadensausgleich), das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern kann.

    Erforderlich ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf die Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonfliktes im Sinne des Bemühens um friedensstiftende Wirkung abzielt (BGH StV 2008, 463/464 und 2010, 303, NStZ 2012, 439/440; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 46 a, Rn. 10 ff. m.w.N.).

    Schließlich ist darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen sind, hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46 a StGB erfüllt sein muss, um zur Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleiches zu gelangen (BGH, NStZ-RR 2013, 372; NStZ 2012, 439 f.).

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Als Ausgangspunkt für die friedensstiftende Wirkung des kommunikativen Prozesses mit Verantwortungsübernahme des Täters wird aber in der Regel dessen Geständnis verlangt, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten (BGHSt 48, 134 (141/142)), weil gerade in diesen Deliktsbereichen das ernsthafte und freiwillige Schuldbekenntnis des Täters wichtig ist für das Opfer, um entlastet und respektiert zu werden, so die Tat verarbeiten und sich auf einen friedensstiftenden Prozess einlassen zu können.

    Andererseits ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen und in wertender Betrachtung festzustellen, inwieweit der/die Täter freiwillig Verantwortung übernommen hat/haben, um nämlich einer Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs zu einem Freikauf von ehrlicher Verantwortung (und Strafe) entgegenzuwirken (BGHSt 48, 134 (142); OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2007, 3 Ss 266/07, NStZ-RR 2008, 71).

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 150/18

    Jugendstrafe (Maßstab zur Bestimmung der Schwere der Schuld)

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Die Voraussetzungen der "Schwere der Schuld" bestimmen sich nicht primär nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat, dem keine selbständige, sondern nur indizielle Bedeutung zukommt, sondern maßgeblich nach der inneren Tatseite (Persönlichkeit, Tatmotivation, Bezug zur Tat, Grad der Schuldfähigkeit); dabei sind zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld auch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts einschließlich etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe als Maßstab heranzuziehen, weil darin die gesetzgeberische Einstufung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt; der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dann noch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit, die charakterliche Haltung und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschluss vom 17.12.2014, 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155/156, und Beschluss vom 22.01.2014, 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119/120; BGH, Urteil vom 09.01.2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728 f.).

    Bei schweren Gewalt- oder Gefährdungsdelikten kann die Schwere der Schuld auch eigenständige Bedeutung erlangen; der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf dann - gerade bei einem Heranwachsenden, der zur Tatzeit fast schon 21 Jahre alt war - nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurücktreten (BGH, Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728 f.).

  • BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11

    Totschlag; Heranwachsender (Strafzumessung; Anwendung des allgemeinen

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt Gleichaltriger, weil es keinen bestimmten, sicher abgrenzbaren Typ von Jugendlichen und Heranwachsenden gibt; auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (vgl. etwa BGHSt 36, 37 (39/40); BGH, NStZ-RR 2011, 218; StV 2013, 762).

    Diese Ausnahmefeststellung (vgl. etwa BGH, NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2004, 294; NStZ-RR 2011, 218/219) ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nämlich nur dann zu treffen, wenn zur Tatzeit aufgrund Schwachsinns oder vergleichbar schwerwiegender Diagnosen so gravierende Entwicklungsdefizite oder unbehebbare Entwicklungshindernisse bestanden, dass eine Nachreifung unmöglich erscheint.

  • BGH, 14.06.2006 - 2 StR 34/06

    Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Eine Berücksichtigung konnte unter Heranziehung der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze (vgl. BGH StV 2009, 80; NJW 2006, 2645) deshalb nicht stattfinden, weil bei ihm keine erhöhte Haftempfindlichkeit vorliegt: Er hat während der Untersuchungshaft vielfältige persönlichen Kontakte zu Familienangehörigen und Freunden, persönlich und brieflich; es besteht auch sprachlich keine Isolationssituation zu Mitgefangenen, so dass keinerlei Aspekte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ihn die Untersuchungshaft über das gewöhnlich mit ihr einhergehende Maß besonders belastet; das psychische Tief im Juli/August 2018 war eine Haftanpassungsstörung, die er relativ bald überwunden hat.
  • BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07

    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte setzt insbesondere betreffend die straferhöhende Berücksichtigung voraus, dass eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme von entsprechenden Straftaten festgestellt wurde (NStZ 2007, 702) und dass die Gefahr der Nachahmung besteht (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 10-12 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss 266/07

    Täter-Opfer-Ausgleich, Prozeßverhalten

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Andererseits ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen und in wertender Betrachtung festzustellen, inwieweit der/die Täter freiwillig Verantwortung übernommen hat/haben, um nämlich einer Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs zu einem Freikauf von ehrlicher Verantwortung (und Strafe) entgegenzuwirken (BGHSt 48, 134 (142); OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2007, 3 Ss 266/07, NStZ-RR 2008, 71).
  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess; umfassender friedensstiftender

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Erforderlich ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf die Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonfliktes im Sinne des Bemühens um friedensstiftende Wirkung abzielt (BGH StV 2008, 463/464 und 2010, 303, NStZ 2012, 439/440; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 46 a, Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08

    Täter-Opfer-Ausgleich (Ausgleich mit dem Tatopfer; beschönigendes Teilgeständnis;

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Nur, wenn dieser schon außerhalb des Strafverfahrens erfolgreich gelungen ist, kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Geständnisses in der Hauptverhandlung abgesehen werden (BGH StV 2008, 464).
  • BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08

    Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Rechtskraft

    Auszug aus LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
    Eine Berücksichtigung konnte unter Heranziehung der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze (vgl. BGH StV 2009, 80; NJW 2006, 2645) deshalb nicht stattfinden, weil bei ihm keine erhöhte Haftempfindlichkeit vorliegt: Er hat während der Untersuchungshaft vielfältige persönlichen Kontakte zu Familienangehörigen und Freunden, persönlich und brieflich; es besteht auch sprachlich keine Isolationssituation zu Mitgefangenen, so dass keinerlei Aspekte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ihn die Untersuchungshaft über das gewöhnlich mit ihr einhergehende Maß besonders belastet; das psychische Tief im Juli/August 2018 war eine Haftanpassungsstörung, die er relativ bald überwunden hat.
  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 297/09

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Täter-Opfer-Ausgleich bei Überschreitung

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter

  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 575/09

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; gefährliche Körperverletzung (Verwendung

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

  • BGH, 15.05.2012 - 2 StR 54/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Heranwachsende; formelhafte Erwähnung des

  • BGH, 29.11.2012 - 5 StR 522/12

    Anforderungen an die Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände

  • BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13

    Raub (fehlende Drittbereicherungsabsicht bei Exzess eines Mittäters);

  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13

    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld;

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

  • OLG Hamburg, 21.07.2017 - 1 Ws 73/17

    Jugendstrafsache: Kriterien zur Bestimmung der Schwere der Schuld sowie zur

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86

    Strafaussetzung bei nach langdauernder Heilbehandlung begangenen Taten

  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 372/89

    Abfallagerung - Verjährung - Gefährdung - Beendigung der Ausführungshandlung

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

  • BGH, 14.08.2012 - 5 StR 318/12

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (kein bestimmter Typ

  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

  • BGH, 22.01.2014 - 5 StR 555/13

    Unzureichende Begründung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (hier: wegen der

  • BGH, 08.01.2015 - 3 StR 581/14

    Rechtsfehlerhafter Verurteilung zur Jugendstrafe (Anforderungen an die

  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 521/14

    Strafrahmenwahl bei der Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub (Zusammentreffen von

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17

    Verhängung von Jugendstrafe (besondere Schwere der Schuld: grundsätzlich

  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17

    Anforderungen an die Begründung schädlicher Neigungen bei einem bislang

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