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LG Traunstein, 31.01.2017 - 1 O 22/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 195, § 199 Abs. 1, § 249, § 421, § 426, § 675, § 818, § 823 Abs. 2, § 852; StGB § 261 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5, § 263; ZPO § 239 Abs. 1, § 287, § 340
Zurverfügungstellung des eigenen Kontos zur Weiterleitung eines durch Phishing-Attacke erlangten Überweisungsbetrages - rewis.io
Zurverfügungstellung des eigenen Kontos zur Weiterleitung eines durch Phishing-Attacke erlangten Überweisungsbetrages
- ra.de
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 31.01.2017 - 1 O 22/15
- OLG München, 01.06.2017 - 17 U 737/17
- BGH, 19.12.2017 - XI ZB 16/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 302/11
Zum Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit …
Auszug aus LG Traunstein, 31.01.2017 - 1 O 22/15
Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten Klägerin (BGH, Urteil vom 19.02.2012, NJW 2013, 1158).
- OLG München, 01.06.2017 - 17 U 737/17
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle …
Der Antrag der Beklagten zu 1), ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihrer Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017, Aktenzeichen: 1 O 22/15, zu gewähren, wird zurückgewiesen.Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017, Aktenzeichen 1 O 22/15, wird verworfen.