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   LG Trier, 26.01.2018 - 5 T 5/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12823
LG Trier, 26.01.2018 - 5 T 5/18 (https://dejure.org/2018,12823)
LG Trier, Entscheidung vom 26.01.2018 - 5 T 5/18 (https://dejure.org/2018,12823)
LG Trier, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 5 T 5/18 (https://dejure.org/2018,12823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 751 Abs. 1; BGB § 1193
    Prüfung des Vorliegens der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei Vollstreckung aus Sicherungsgrundschuld durch Vollstreckungsorgane

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzung für Anordnung der Zwangsversteigerung/-verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsversteigerung aus Grundschuld vor Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist (IVR 2019, 29)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16

    Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Trier, 26.01.2018 - 5 T 5/18
    Das Vollstreckungsgericht hat mit Verfügung vom 04.12.2017 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 30.03.2017 (Az: V ZB 84/16) darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Nachweis der Kündigung des Kapitals und das Verstreichen einer Wartefrist von 6 Monaten voraussetze und zur Vorlage des Kündigungsschreibens nebst Zugangsnachweis an die beiden Schuldner aufgefordert.

    Im Hinblick auf den zitierten Beschluss des BGH vom 30.03.2017 zu Az: V ZB 84/16 sind keine Gründe ersichtlich die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

  • LG Memmingen, 19.05.2016 - 44 T 550/16

    Dingliche Zinsen - Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Trier, 26.01.2018 - 5 T 5/18
    Die von der Gläubigerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem LG Memmingen durch Beschluss vom 19.05.2016 (44 T 550/16) zurückgewiesen, ebenso die wiederum hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde durch die zitierte Entscheidung des BGH.
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