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LG Trier, 26.10.2017 - 5 O 11/12 |
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Verfahrensgang
- LG Trier, 26.10.2017 - 5 O 11/12
- OLG Koblenz, 10.09.2018 - 12 U 1245/17
- BGH, 01.10.2019 - VI ZR 400/18
Wird zitiert von ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2015 - L 8 SO 1/15 Nach diesen Maßgaben hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2014 wider den tatsächlichen Gegebenheiten zu Grunde gelegt, dass bei der Prüfung des Leistungsanspruchs des Klägers "keine regelmäßig anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung" (S. 2, 3) zu berücksichtigen seien, obwohl der Kläger bereits mit seiner Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 15. November 2013) auf einen möglichen Bedarf an Kosten der Unterkunft - die Ende 2013 rechtskräftig (Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 2013 - 9 U 130/13 -, Bl. 228 d. GA) der Schwester des Klägers zugesprochene Entschädigung in monatlicher Höhe von 585, 00 EUR für die Nutzung des vom Kläger bewohnten Hauses für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Mai 2012 (vgl. das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Juni 2013 - 5 O 11/12 -, Bl. 221 d. GA) - hingewiesen hat.