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   LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11   

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https://dejure.org/2012,51880
LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11 (https://dejure.org/2012,51880)
LG Ulm, Entscheidung vom 12.03.2012 - 3 T 104/11 (https://dejure.org/2012,51880)
LG Ulm, Entscheidung vom 12. März 2012 - 3 T 104/11 (https://dejure.org/2012,51880)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Ausschlussfrist von 3 Jahren für Folgeanträge auch auf den Versagungsgrund des § 298 Abs. 1 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
    Der Bundesgerichtshof beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die im Gesetzentwurf aufgeführten Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO , sondern erstreckt sie auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, ZInsO 2010, 347 ) sowie auf Fälle eines unzulässigen (BGH, ZInsO 2010, 140 ) oder unterlassenen (BGH, ZInsO 2010, 344 ) Restschuldbefreiungsantrags in einem Erstverfahren und Fälle der Zurückweisung eines Stundungsantrags wegen zweifelsfreien Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, ZInsO 2010, 783 ).

    Entscheidender Gesichtspunkt ist zudem nicht ein unredliches Verhalten des Schuldners für eine Sperrfrist, es reicht vielmehr allein eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2010, Aktenzeichen IX ZB 174/09 ).

  • LG Lübeck, 14.03.2011 - 7 T 595/10

    Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags bei Versagung einer

    Auszug aus LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
    Tragendes Prinzip der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist jedoch die Überlegung, dass es vorangehende Entscheidungen unterlaufen würde, wenn der Schuldner die Möglichkeit hätte, sofort wieder ein neues Verfahren einzuleiten, um doch noch die Restschuldbefreiung zu erlangen, die ihm im Vorverfahren versagt geblieben ist (vgl. hierzu auch LG Lübeck, Beschluss vom 14.03.2010, Aktenzeichen 7 T 595/10 ).

    Dies ist die Gesetzeslücke, um die es geht und die nur sinnvoll durch eine Sperrfrist geschlossen werden kann (vgl. auch LG Lübeck, Beschluss vom 14.03.2010, Aktenzeichen 7 T 595/10 ).

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 16.07.2009 - Az.: IX ZB 219/08 in Analogie zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen, dass für einen Folgeantrag auf Restschuldbefreiung innerhalb einer Sperrfrist von 3 Jahren nach Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Auszug aus LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
    Der Bundesgerichtshof beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die im Gesetzentwurf aufgeführten Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO , sondern erstreckt sie auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, ZInsO 2010, 347 ) sowie auf Fälle eines unzulässigen (BGH, ZInsO 2010, 140 ) oder unterlassenen (BGH, ZInsO 2010, 344 ) Restschuldbefreiungsantrags in einem Erstverfahren und Fälle der Zurückweisung eines Stundungsantrags wegen zweifelsfreien Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, ZInsO 2010, 783 ).
  • LG Kiel, 26.08.2010 - 13 T 109/10

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Neuer Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag

    Auszug aus LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
    Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 26.08.2010 unter dem Aktenzeichen 13 T 109/10 verwiesen.
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    Auszug aus LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
    Der Bundesgerichtshof beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die im Gesetzentwurf aufgeführten Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO , sondern erstreckt sie auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, ZInsO 2010, 347 ) sowie auf Fälle eines unzulässigen (BGH, ZInsO 2010, 140 ) oder unterlassenen (BGH, ZInsO 2010, 344 ) Restschuldbefreiungsantrags in einem Erstverfahren und Fälle der Zurückweisung eines Stundungsantrags wegen zweifelsfreien Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, ZInsO 2010, 783 ).
  • BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10

    Restschuldbefreiung: Versagung der Verfahrenskostenstundung im

    Auszug aus LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
    Der Bundesgerichtshof beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die im Gesetzentwurf aufgeführten Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO , sondern erstreckt sie auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, ZInsO 2010, 347 ) sowie auf Fälle eines unzulässigen (BGH, ZInsO 2010, 140 ) oder unterlassenen (BGH, ZInsO 2010, 344 ) Restschuldbefreiungsantrags in einem Erstverfahren und Fälle der Zurückweisung eines Stundungsantrags wegen zweifelsfreien Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, ZInsO 2010, 783 ).
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