Rechtsprechung
LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13 KfH |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung eines Verfügungsanspruchs auf Unterlassung einer Werbung ohne gleichzeitige Angabe der vollständigen Identität
- kanzlei.biz
Pflichtangaben in Print-Werbung eines Hotels umfassen vollständige Identität des Werbenden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Bei einer Werbung per Zeitungsanzeige muss die vollständige Identität des Unternehmens angegeben werden
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Zeitungsanzeige muss Identität des Unternehmens beinhalten
- Jurion (Kurzinformation)
Identität und Anschrift des Unternehmers sind wesentliche Bestandteile einer Werbeanzeige
Verfahrensgang
- LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13 KfH
- OLG Stuttgart - 2 U 179/13 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03
Sammelmitgliedschaft V
Auszug aus LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13
Die Antrags-(Klage-)befugnis ist von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2007, 610, Rn. 14 - Sammelmitgliedschaft V).Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet (…BGH GRUR 2006, 778 Rn. 19 - Sammelmitgliedschaft IV; GRUR 2007, 610 - Sammelmitgliedschaft V).
- BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04
Krankenhauswerbung
Auszug aus LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13
Nicht maßgeblich ist, ob die Mitglieder des Verfügungsklägers gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit der beanstandeten Wettbewerbsmaßnahme beworben worden sind, mit dem Verfügungsbeklagten in Wettbewerb stehen (BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14 - Krankenhauswerbung). - BGH, 16.03.2006 - I ZR 103/03
Sammelmitgliedschaft IV
Auszug aus LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13
Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet (BGH GRUR 2006, 778 Rn. 19 - Sammelmitgliedschaft IV; GRUR 2007, 610 - Sammelmitgliedschaft V).
- EuGH, 12.05.2011 - C-122/10
Ving Sverige
Auszug aus LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn die für den Kaufentschluss wichtigsten Vertragsbestandteile, mithin die beworbene Dienstleistung und der Preis hinreichend konkret benannt werden und den Verbraucher in die Lage versetzen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. EuGH GRUR 2011, 930). - BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12
Brandneu von der IFA
Auszug aus LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13
Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten fordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (BGH, GRUR 2013, 1169-1170 - brandneu von der IFA; s. hierzu Omsels, juris, PR-WettbR 10/2013, Anm. 2). - LG Frankfurt/Main, 06.01.1997 - 21 O 38/96
Auszug aus LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13
In der Begründung des Regierungsentwurfs (abgedruckt in ZIP 1997, 977) wird demgemäß ausgeführt: "Mit dem obligatorischen Hinweis in der Firma auf die Kaufmannseigenschaft soll auch auf eine klare praktische Grenzziehung zwischen den Firmen von Einzelkaufleuten und den Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen von Kleingewerbetreibenden hingewirkt werden, die als Nicht-Kaufleute keine Firma führen dürfen. - OLG Stuttgart, 20.12.2012 - 2 W 32/12
Auszug aus LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13
Den Streitwert hat die Kammer nach dem Interesse des Verfügungsklägers an der Untersagung der beanstandeten Werbung auf insgesamt 10.000,00 EUR bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2012, 2 W 32/12). - OLG Celle, 21.11.2013 - 2 U 179/13
Voraussetzungen für eine Bindung des Vermieters an von ihm gestellte unwirksame …
Auszug aus LG Ulm, 22.11.2013 - 10 O 105/13
Anmerkung: Die Entscheidung ist zwischenzeitlich beim OLG Stuttgart anhängig, Az.: 2 U 179/13.