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   LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16   

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https://dejure.org/2017,74041
LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16 (https://dejure.org/2017,74041)
LG Ulm, Entscheidung vom 30.10.2017 - 3 O 133/16 (https://dejure.org/2017,74041)
LG Ulm, Entscheidung vom 30. Oktober 2017 - 3 O 133/16 (https://dejure.org/2017,74041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 8 Abs 5 S 1 aF VVG, § 8 Abs 5 S 3 aF VVG
    Fondsgebundene Lebensversicherung: Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfolgreiche Klage auf Rückzahlung einer Einmalprämie für einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung; Rücktritt vom Versicherungsvertrag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Entreicherung des VU, Widerspruch des VN, gezogene Nutzungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versicherungsprämien zurück: Klage von Versicherungsnehmern statt gegeben!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16
    Demzufolge steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen, wenn sich der Versicherer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. gegenüber dem Anspruch auf Prämienrückgewähr auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB beruft, weil die Fonds, in die die Sparanteile der gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14).

    Der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa wie hier in Höhe eines Zinssatzes von fünf Prozent - stützen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14).

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16
    Diese Befristung ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der Richtlinien 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) nicht gilt (BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 1 BvR 128/16).

    Zwar ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11) zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden darf.

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16
    Demgegenüber gibt es im Rücktrittsfolgenrecht nach § 346 ff. BGB - jenseits der hier nicht einschlägigen Tatbestände des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB - keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt dafür, eine Entreicherung des Schuldners anspruchsmindernd berücksichtigen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 -, Rz. 19; BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11 -, Rz. 26).
  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 173/15

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Verwirkung und Ausschluss des

    Auszug aus LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16
    Auf die Frage, ob die Belehrung über das "Widerrufsrecht" trotz fehlender drucktechnischer Hervorhebung unmissverständlich und aus Sicht des Versicherungsnehmers eindeutig bzw. darauf angelegt ist, den Angesprochenen auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen dazu zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2017 - IV ZR 173/15 -), kommt es insofern nicht mehr entscheidend an.
  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 24/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog.

    Auszug aus LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16
    Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille der Kläger zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend von dem Vertrag zu lösen und die Rückzahlung der für die gesamte Laufzeit geleisteten Prämie geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 24/14 -).
  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    Auszug aus LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16
    Demgegenüber gibt es im Rücktrittsfolgenrecht nach § 346 ff. BGB - jenseits der hier nicht einschlägigen Tatbestände des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB - keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt dafür, eine Entreicherung des Schuldners anspruchsmindernd berücksichtigen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 -, Rz. 19; BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11 -, Rz. 26).
  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 128/16

    Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Zum Rücktrittsrecht bei

    Auszug aus LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16
    Diese Befristung ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der Richtlinien 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) nicht gilt (BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 1 BvR 128/16).
  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 34/11

    Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung: Bemessung bei

    Auszug aus LG Ulm, 30.10.2017 - 3 O 133/16
    Wenn die Kläger dagegen unbedingten Klageauftrag erteilt haben, so fallen auch die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2011 - IV ZR 34/11 -, Rz. 21).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 210/17

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Ordnungsgemäßheit einer Belehrung über das

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2017, Az. 3 O 133/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2017 (Az. 3 O 133/16) aufzuheben, soweit die Klage nicht abgewiesen wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

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