Rechtsprechung
LG Verden, 09.06.2020 - 7 O 40/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- arbeitsrechtsiegen.de
Arbeitsgerichtszuständigkeit für Rückzahlungsanspruch von Handelsvertreter-Provisionsvorschüssen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Einfirmenvertreter kraft Vertrages durch Betrauung als HV im Hauptberuf, hauptberufliche Betrauung
Verfahrensgang
- LG Verden, 09.06.2020 - 7 O 40/20
- OLG Celle, 26.06.2020 - 11 W 20/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
Rechtswegzuständigkeit: Arbeitnehmereigenschaft des Handelsvertreters bei …
Auszug aus LG Verden, 09.06.2020 - 7 O 40/20
8 Wird einem Handelsvertreter - wie hier - auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92 a Abs. 1 S.1 HGB als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 289; NJW 2016, 316 m.w.N. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist - ähnlich wie ein hauptberuflicher Angestellter - verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 S.1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter (BGH, a.a.O.).Er ist vielmehr wegen der hauptberuflichen Zuordnung zu einem Unternehmer von diesem abhängig und kann ebenso wie der in den Gesetzesmaterialien genannte Einfirmenvertreter erwarten, dass seine Arbeit wenigstens so viel einbringt, als er zur Erhaltung seiner Existenz unumgänglich benötigt (BGH, NJW-RR 2015, 289).
- BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines …
Auszug aus LG Verden, 09.06.2020 - 7 O 40/20
8 Wird einem Handelsvertreter - wie hier - auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92 a Abs. 1 S.1 HGB als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 289; NJW 2016, 316 m.w.N. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist - ähnlich wie ein hauptberuflicher Angestellter - verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 S.1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter (BGH, a.a.O.).
- OLG Karlsruhe, 29.11.2022 - 12 U 305/21
Umfassender Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 09.09.2021, Az. 7 O 40/20, abgeändert:.