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   LG Verden, 15.02.2021 - 4 O 234/20   

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LG Verden, 15.02.2021 - 4 O 234/20 (https://dejure.org/2021,31786)
LG Verden, Entscheidung vom 15.02.2021 - 4 O 234/20 (https://dejure.org/2021,31786)
LG Verden, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 4 O 234/20 (https://dejure.org/2021,31786)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Auszug aus LG Verden, 15.02.2021 - 4 O 234/20
    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger, ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 -, Rn. 11, juris).

    Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 -Rn. 12, juris).

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LG Verden, 15.02.2021 - 4 O 234/20
    Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, Rn. 20, juris).
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

    unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 15.02.2021, Az.: 4 O 234/20, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 80.201,48 EUR zuzüglich Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;.
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