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   LG Verden, 17.07.2020 - 2 O 259/19   

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https://dejure.org/2020,47617
LG Verden, 17.07.2020 - 2 O 259/19 (https://dejure.org/2020,47617)
LG Verden, Entscheidung vom 17.07.2020 - 2 O 259/19 (https://dejure.org/2020,47617)
LG Verden, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - 2 O 259/19 (https://dejure.org/2020,47617)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 40/11

    Pharmazeutische Beratung über Call-Center

    Auszug aus LG Verden, 17.07.2020 - 2 O 259/19
    Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers als Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar, da sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften für im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und ihren Anlegern entstandene Streitigkeiten gelten sollen (BGH, GRUR 2013, 421).

    Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass das Nebeneinander von zwingendem Verbraucherschutzrecht dieses Staates und dem ansonsten geltenden gewählten Recht (noch) nicht zur Folge hat, dass die Rechtslage auf Grund der getroffenen Rechtswahl so wenig klar und verständlich ist, dass sich daraus für den Verbraucher eine gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessene Benachteiligung ergibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 421).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus LG Verden, 17.07.2020 - 2 O 259/19
    Im Übrigen bleibt es auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin bei dem Verbrauchergerichtsstand aus Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel Ia-VO, da andernfalls eine Entziehung allein durch Fusion möglich wäre (BGH, Urt. v. 09.02.2017 - IX ZR 9/16).
  • LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19

    Abtretung, Mitgliedstaat, Anleger, Gerichtsstand, Zustellung,

    Vielmehr lässt sie ausdrückliche andere Gerichtsstände zu (LG Verden, Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 28; LG Hamburg, Urt. v. 25.02.2021 - 327 O 433/19).

    Etwaige Zustellungsmängel sind im Übrigen gemäß § 189 ZPO geheilt, weil die Klageschrift offensichtlich eine für die Beklagte vertretungsberechtigte Person erreicht hat, die sodann den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in diesem Verfahren beauftragt hat (LG Hamburg, Urt. v. 25.2.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471 Rn. 31; LG Verden, Urt. v. 17.07.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, Rn. 32).

    Dies gilt umso mehr, als die Beteiligung des Klägers in Form der ursprünglichen Genussrechte an der nun als Rechtsnachfolgerin auftretenden Beklagten gar nicht weitergeführt werden konnte, da diese Beteiligungsform in Großbritannien nicht existiert (LG Verden, Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 37).

    Unabhängig davon, dass die Beklagte mit diesem Hinweis die Relevanz der Zahlen ihrer Rechtsvorgängerin bereits selbst in Abrede gestellt hat, macht dieser Hinweis zudem deutlich, dass die Abwertung der Buchwerte lediglich zu taktischen Zwecken erfolgte und die Bilanz zum Stichtag 31.12.2017 nicht den tatsächlichen Wert des Genussrechtskapitals wiedergibt (LG Verden Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 42).

    Indem die Kläger infolge der wirksamen Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen zum 31.12.2018 nicht mehr Genussrechtsinhaber waren, kommt eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Beteiligungsrechte aus dem Fonds an die Beklagte nicht in Betracht (LG Verden, Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 44).

    Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 der maßgeblichen Genussrechtsbedingungen getroffenen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich (so auch OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 28; LG Hamburg, Urt. V. 25.02.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471; diese Frage im Ergebnis offen lassend: LG Frankenthal, Urteil v. 10.07.2020 - 9 O 55/19, Rn. 57, juris; anders: LG Verden, Urt. V. 17.07.2020 - 2 O 259/29, BeckRS 2020, 41567 Rn. 47).

    Dabei erscheint aufgrund der Komplexität des Falles sowie der mehrfachen Auslandsberührungen ausnahmsweise eine 1, 8fache Geschäftsgebühr abrechenbar (LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 - Az. 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 72).

  • LG Cottbus, 08.06.2022 - 1 O 102/21

    Internationale und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in einem Verfahren wegen

    Die EuZustVO findet gemäß Art. 68 lit. a), Art. 126 AA auch Anwendung auf gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die bis zum 31.12.2020 zum Zwecke der Zustellung bei Gericht eingegangen sind (vgl. LG Verden, Urteil vom 17. Juli 2020 - 2 O 259/19 -, juris Rn. 37f.).

    Auch betrifft die Beteiligung der Klägerin jetzt eine britische Limited, was hinsichtlich des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union mit zusätzlichen Anlegerrisiken verbunden ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 - 327 O 433/19 -, juris; LG Verden, Urt. v. 26.06.2020 - Az. 2 O 259/19).

    Es ist auch nicht die Klägerin, die darlegen und beweisen muss, dass eine Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals im Jahr 2018 erfolgt ist, sondern die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Wertes der Genussrechte aufgrund bestehender Verluste, da es sich insoweit um eine für sie günstige Rechtsfolge handelt (so auch LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 - Az. 2 O 259/19).

    Im Hinblick auf die Komplexität des grenzüberschreitenden Sachverhalts ist die begehrte 1, 9 Geschäftsgebühr hier auch der Höhe nach angemessen (vgl. auch LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 - Az. 2 O 259/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, juris Rn. 64).

  • OLG Dresden, 08.03.2021 - 8 U 2149/20
    Das Erlöschen der Rechtsvorgängerin und der Genussrechte hindert aber weder den Ausspruch einer außerordentlichen Beendigungserklärung noch die Geltendmachung von Abfindungs- bzw. Schadenersatzansprüchen (vgl. dazu Landgericht Verden, Urteil - 2 O 259/19, Anlage BB 2; Landgericht Regensburg, Urteil vom 29.09.2020 - 82 O 1808/19, Anlage BB 3).

    Nach § 275 Abs. 1, §§ 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB kann der Kläger daher Schadenersatz statt der Leistung verlangen (vgl. Landgericht Verden, Urteil - 2 O 259/19, Anlage BB 2).

  • OLG Zweibrücken, 09.05.2023 - 8 U 161/21

    Rückzahlung von Genussrechtsbeteiligungen nach Kündigung; Umwandlung in Aktien

    Nach anderer Auffassung ist die erklärte Rücknahme der ordentlichen Kündigung im Februar 2019 aufgrund der bereits Ende 2018 eingetretenen Wirkung in Gestalt einer erfolgten Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gar nicht mehr möglich gewesen (OLG Frankfurt v. 26.11.2021 - 24 U 222/20, Bl. 166 d.A.; OLG Celle v. 29.1.2021 - 9 U 66/20 bei juris = NZG 2021, 562 sowie vorgehend LG Verden v. 17.7.2020 - 2 O 259/19 = BeckRS 2020, 41567; vgl. auch OLG Dresden, v. 09.11.2022 - 5 U 1050/22, Bl. 215 d.A.; sowie für die aufgrund erfolgter Kündigung fehlende Möglichkeit der Teilnahme der gekündigten Genussrechtsanteile an einer Umwandlung in Aktien OLG Düsseldorf v. 21.5.2021 - 16 U 220/20 bei juris Rn. 22; im Ausgangspunkt auch OLG Schleswig v. 06.04.2023 - 5 U 134/22 S. 19 f., wegen der unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung angenommenen Möglichkeit einer "Rücknahmevereinbarung" dann aber zum gegenteiligen Ergebnis gelangend).
  • OLG Brandenburg, 29.12.2022 - 12 U 100/22
    Hinzu kommt, dass die Beklagte - wie dem Senat aus Parallelverfahren bekannt ist - in einem an andere Anleger gerichteten Schreiben mitgeteilt hat, dass es aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich gewesen sei, die Genussrechtsbeteiligungen zum 31.12.2017 lediglich temporär auf ein Minimum abzuwerten, der Betrag von 0, 00 EUR spiegele jedoch weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotenzial wider, womit die Beklagte die Relevanz ihrer Angaben selbst in Zweifel gezogen hat (vgl. LG Verden, Urteil vom 17.07.2020 - 2 O 259/19, vorgelegt als Anlage K 23).
  • OLG Brandenburg, 08.06.2023 - 12 U 211/22
    Hinzu kommt, dass die Beklagte - wie dem Senat aus Parallelverfahren bekannt ist - in einem an andere Anleger gerichteten Schreiben mitgeteilt hat, dass es aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich gewesen sei, die Genussrechtsbeteiligungen zum 31.12.2017 lediglich temporär auf ein Minimum abzuwerten, der Betrag von 0, 00 EUR spiegele jedoch weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotenzial wieder, womit die Beklagte die Relevanz ihrer Angaben selbst in Zweifel gezogen hat (vgl. LG Verden, Urteil vom 17.07.2020 - 2 O 259/19).
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