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   LG Verden, 23.10.2018 - 6 T 121/18   

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LG Verden, 23.10.2018 - 6 T 121/18 (https://dejure.org/2018,56606)
LG Verden, Entscheidung vom 23.10.2018 - 6 T 121/18 (https://dejure.org/2018,56606)
LG Verden, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 6 T 121/18 (https://dejure.org/2018,56606)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17

    Gütliche Erledigung; KV 208; Ausschluss Zahlungsvereinbarung

    Auszug aus LG Verden, 23.10.2018 - 6 T 121/18
    Zur Begründung bezog sich der Gläubiger auf die Entscheidungen des AG Düsseldorf vom 14.09.2017 (Az.: 665 M 1252/17) sowie des AG Medebach (DGVZ 2017, 212).
  • AG Medebach, 13.07.2017 - 4 M 389/17

    Zahlung der vollen Gebühr eines Gerichtsvollziehers für den isolierten Versuch

    Auszug aus LG Verden, 23.10.2018 - 6 T 121/18
    Zur Begründung bezog sich der Gläubiger auf die Entscheidungen des AG Düsseldorf vom 14.09.2017 (Az.: 665 M 1252/17) sowie des AG Medebach (DGVZ 2017, 212).
  • LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20
    Dies ist auch bei der Durchführung weiterer Maßnahmen mit einem gewissen Aufwand verbunden, der durch den neugefassten Gebührentatbestand abgegolten werden soll (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.11.2017, 3 T 433/17, Rn. 23; im Ergebnis ebenso LG Osnabrück, Beschluss vom 16.01.2020, 2 T 723/18, LG Werden, Beschluss vom 23.10.2018, 6 T 121/18 und AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015, 1 M 19/15).
  • OLG Oldenburg, 11.03.2020 - 2 W 9/20

    Mehrfaches Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für einen Versuch der

    Inwieweit dies möglich war, vermochte der Gerichtsvollzieher zuvor nicht zu erkennen, da er den Schuldner nicht angetroffen hatte und daher keine Erkenntnisse dahingehend hatte, ob und inwieweit die Schuldnerin zu einer gütlichen Erledigung willens und in der Lage war (vgl. auch LG Verden, Beschluss v. 23.10.2018 - 6 T 121/18 DGVZ 2019, 164, beck-online).
  • LG Krefeld, 13.11.2019 - 7 T 155/19
    Es lagen zwei Vollstreckungsaufträge gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GVKostG vor mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher zu Recht zweimal die Gebühr in Höhe von 8, 00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale in Ansatz gebracht hat (vgl. AG Nordhorn, Beschluss vom 30.10.2018 - 4 M 3741/18, BeckRS 2018, 27256; AG Riedlingen, Beschluss vom 28.08.2018 - M 523/18, DGVZ 2018, 261; LG Verden, Beschluss vom 23.10.2018 - 6 T 121/18, DGVZ 2019, 164).
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