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   LG Waldshut-Tiengen, 24.02.2017 - 1 O 212/16   

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https://dejure.org/2017,20325
LG Waldshut-Tiengen, 24.02.2017 - 1 O 212/16 (https://dejure.org/2017,20325)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 24.02.2017 - 1 O 212/16 (https://dejure.org/2017,20325)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 1 O 212/16 (https://dejure.org/2017,20325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 839 BGB, Art 34 GG
    Amtshaftung: Schmerzensgeldanspruch aufgrund des Treppensturzes eines Obdachlosen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG München, 22.01.2008 - M 22 E 08.282

    Keine Verpflichtung der Obdachlosenbehörde, die Notunterkunft aus medizinischen

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 24.02.2017 - 1 O 212/16
    Dagegen ist die Bewältigung von speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernissen, die über die bloße Zurverfügungstellung einer den Mindestanforderungen genügenden vorübergehenden Notunterkunft hinausgehen, grundsätzlich keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts, sondern, sofern die in Obdachlosigkeit geratene Person selbst nicht zur Abhilfe in der Lage sein sollte, gegebenenfalls Aufgabe der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung (VG München, Beschluss v. 22.01.2008, M 22 E 08.282).

    So entschied etwa das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22.01.2008 (M 22 E 08.282 - juris), dass keine Verpflichtung der Obdachlosenbehörde bestünde, eine Notunterkunft aus medizinischen Gründen besonders auszustatten, im zu entscheidenden Fall mit einem erhöhten Bett.

  • VG München, 18.02.2004 - M 22 S 03.6249
    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 24.02.2017 - 1 O 212/16
    Insoweit ist die Ortspolizeibehörde jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen (z.B. VGH BW, Beschluss v. 29.10.1992, 1 S 1523/92; BayVGH, BayVBI 1991, 114 VG München, Beschluss v. 18.02.2004, M 22 S 03.6249).

    Dasselbe Gericht hatte bereits mit Beschluss vom 18.02.2004 (M 22 S 03.6249 - juris) entschieden, dass die Bewältigung der speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernisse einer schwerstpflegebedürftigen Frau, die die obdachlosenrechtliche Wiedereinweisung in ihre bisherige Mietwohnung entgegen einer rechtskräftigen, vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung zur Verpflichtung der Räumung dieser Wohnung begehrte, nicht Aufgabe des Obdachlosenrechts sein könne.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92

    Obdachlosenunterbringung: Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft;

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 24.02.2017 - 1 O 212/16
    Insoweit ist die Ortspolizeibehörde jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen (z.B. VGH BW, Beschluss v. 29.10.1992, 1 S 1523/92; BayVGH, BayVBI 1991, 114 VG München, Beschluss v. 18.02.2004, M 22 S 03.6249).
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