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LG Waldshut-Tiengen, 27.12.2013 - 1 Qs 77/13 |
Zitiervorschläge
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 27. Dezember 2013 - 1 Qs 77/13 (https://dejure.org/2013,45937)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zuständigkeit für Bewährungsüberwachung nach Strafaussetzung gemäß § 36 BtMG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständiges Gericht für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach den Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 36 Abs 5 S 1 BtMG vom 22.12.2006, § 462a Abs 1 StPO vom 22.12.2010
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Bewährungsaufsicht auch in Betäubungsmittelsachen nach Strafaussetzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bewährungsüberwachung bei § 36 BtMG
Verfahrensgang
- AG Bad Säckingen, 17.10.2013 - 1 BWL 15/12
- AG Bad Säckingen, 17.10.2013 - 2 BWL 15/12
- LG Waldshut-Tiengen, 27.12.2013 - 1 Qs 77/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12
Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 27.12.2013 - 1 Qs 77/13
Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2012, 358 m. w. N.). - BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01
Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 27.12.2013 - 1 Qs 77/13
Insoweit bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (zu alledem: BGH NStZ-RR 2001, 343).