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LG Weiden/Oberpfalz, 11.06.1980 - 3 T 294/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Deutsches Notarinstitut
FGG § 129
Zum Antragsrecht des Notars
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
Ermächtigung des Notars nach § 378 II FamFG
So hat das Landgericht Weiden in einem Beschluss vom 11.06.1980 (Az. 3 T 294/80, MittBayNot 1980, 174 f) entschieden, dass ein Notar gemäß § 129 FGG berechtigt sei, die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Handelsregister anzumelden, wenn er den dieser zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag beurkundet habe, obwohl in dem dortigen Sachverhalt, soweit ersichtlich, eine eigene Anmeldung dieser Tatsache durch die Geschäftsführer nicht vorlag. - OLG Karlsruhe, 31.01.2011 - 11 Wx 2/11
Ermächtigung des Notars zur Anmeldung von Rechtsänderungen zum Handelsregister
Die Landgerichte Weiden (Beschluss vom 11. Juni 1980 - 3 T 294/80, MittBayNot 1980, 174) und München I (Beschluss vom 30. Mai 1975 - 11 HKT 9127/75, MittBayNot 1975, 181) haben die Wirkung der Vollmachtsvermutung nach dem dem § 378 Absatz 2 FamFG entsprechenden § 129 FGG in Fällen, in denen die Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen angemeldet war, bejaht, ohne zu problematisieren, dass Beschlüsse der Gesellschafter beurkundet worden waren, die Anmeldungen aber primär von dem Geschäftsführer vorzunehmen waren. - OLG Stuttgart, 10.12.1979 - 8 W 398/79
Anmeldung einer GmbH, deren Gegenstand die Führung eines Handwerksbetriebes ist
(Leitsatz nicht amtlich) LG Weiden, Beschluß, vom 11.6.1980 - 3 T 294/80 - mitgeteilt von Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth Aus dem Tatbestand: Einer der beiden Geschäftsführer der H.-GmbH ist Herr M. .