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   LG Wiesbaden, 01.06.2021 - 11 O 47/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34863
LG Wiesbaden, 01.06.2021 - 11 O 47/21 (https://dejure.org/2021,34863)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.06.2021 - 11 O 47/21 (https://dejure.org/2021,34863)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 11 O 47/21 (https://dejure.org/2021,34863)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    1-Cent Überweisungen stellen unzumutbare Belästigung dar

  • rewis.io

    Zur Unzulässigkeit von "1-Cent-Überweisungen" zu werblichen Zwecken; unzumutbare Belasätigung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Ein-Cent-Überweisungen dürfen nicht für Werbung missbraucht werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    1-Cent-Überweisung mit Werbung im Verwendungszweck ist unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG und abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    1-Cent-Überweisungen mit Werbung sind Spam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unlautere Werbung im Verwendungszweck einer ein-Cent-Überweisung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Geschäftliche Überweisungen mit Werbung im Verwendungszweck sind abmahnbarer Spam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    1-Cent-Überweisungen auf Konto mit Werbung ist Spam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Überweisung von einem Cent kann eine Belästigung sein

Sonstiges

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Dreiste 1-Cent-Überweisungen gerichtlich verboten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

    Auszug aus LG Wiesbaden, 01.06.2021 - 11 O 47/21
    Ein nicht kenntlich machen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann (BGH GRuR 2013, 644 Rdn. 15).

    Es kann insoweit dahinstehen, ob der durchschnittliche Verbraucher nach einer analysierenden Betrachtung der Überweisung die werbliche Wirkung des Beitrags erkennt, weil dies nicht ausreichend ist (BGH GRUR 2013, 644, Rdn. 21).

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