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   LG Wiesbaden, 02.01.2014 - 9 O 268/13   

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LG Wiesbaden, 02.01.2014 - 9 O 268/13 (https://dejure.org/2014,687)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.01.2014 - 9 O 268/13 (https://dejure.org/2014,687)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02. Januar 2014 - 9 O 268/13 (https://dejure.org/2014,687)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 08.01.1999 - 1 W 23/98

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für einen Antrag auf Durchführung eines

    Auszug aus LG Wiesbaden, 02.01.2014 - 9 O 268/13
    Allein dem Wortlaut des § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann für das nachfolgende Streitverfahren entnommen werden, dass es dem Antragsteller zwar verwehrt ist, in dem Streitverfahren sich auf die Unzuständigkeit des in dem selbstständigen Beweisverfahren von ihm angerufenen Gerichts zu berufen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.1999 zu 1 W 23/98 = NJW-RR 2000, 1737 f.).

    Keineswegs enthält § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO aber eine absolute Zuständigkeitsregelung dergestalt, dass es den früheren Antragstellern und nunmehrigen Klägern verwehrt wäre, ohne Rücksicht auf den Streitwert ein anderes Gericht anzurufen als das in dem selbstständigen Beweisverfahren angerufene (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.1999 zu 1 W 23/98 = NJW-RR 2000, 1737 f.; OLG Jena, Beschluss vom 18.12.2007 zu 5 W 481/07 = OLGR Jena 2008, 353 f.).

    Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber indes ausdrücklich nicht in die Vorschriften über das selbstständige Beweisverfahren aufgenommen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.1999 zu 1 W 23/98 = NJW-RR 2000, 1737 f.), weshalb das Amtsgericht Bad Schwalbach in der Vorschrift des § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu Unrecht eine ausschließliche Zuständigkeitsbestimmung mit Verweisungsbefugnis erblickt.

    Die Pflicht zur unterschiedslosen Anrufung des Gerichts, vor welchem das selbstständige Beweisverfahren durchgeführt wurde, auch im anschließenden Hauptsacheverfahren, erwächst hieraus indes nicht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.1999 zu 1 W 23/98 = NJW-RR 2000, 1737 f.).

    Demgemäß findet sich denn auch bei Zöller/Herget (a. a. O.) ausgeführt, dass es dem Antragsteller im Interesse der fortdauernden Beweisunmittelbarkeit (§ 355 ZPO) zwar verwehrt sei, in einem späteren Hauptsacheverfahren sich auf die etwa fehlende Zuständigkeit des von ihm selbst gemäß § 486 Abs. 2 ZPO als für beide Verfahren zuständig bezeichneten Gerichts zu berufen, eine Bindung aber nur im PassivProzess des Antragstellers bestehe (Zöller/Herget, a. a. O., und zwar unter Berufung auf den vorzitierten Beschluss des OLG Celle vom 08.01.1999 zu 1 W 23/98 = NJW-RR 2000, 1737 f.).

  • OLG Jena, 18.12.2007 - 5 W 481/07
    Auszug aus LG Wiesbaden, 02.01.2014 - 9 O 268/13
    Keineswegs enthält § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO aber eine absolute Zuständigkeitsregelung dergestalt, dass es den früheren Antragstellern und nunmehrigen Klägern verwehrt wäre, ohne Rücksicht auf den Streitwert ein anderes Gericht anzurufen als das in dem selbstständigen Beweisverfahren angerufene (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.1999 zu 1 W 23/98 = NJW-RR 2000, 1737 f.; OLG Jena, Beschluss vom 18.12.2007 zu 5 W 481/07 = OLGR Jena 2008, 353 f.).
  • BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85

    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

    Auszug aus LG Wiesbaden, 02.01.2014 - 9 O 268/13
    Gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist aber anerkanntermaßen regelmäßig der Ort des Bauwerkes (vgl. statt vieler BGH, NJW 1986, 935).
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