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   LG Wiesbaden, 10.04.2017 - 4 T 60/17   

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https://dejure.org/2017,57468
LG Wiesbaden, 10.04.2017 - 4 T 60/17 (https://dejure.org/2017,57468)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.04.2017 - 4 T 60/17 (https://dejure.org/2017,57468)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10. April 2017 - 4 T 60/17 (https://dejure.org/2017,57468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr. 1008 VV RVG, Nr. 2501 VV RVG
    Festsetzung einer Erhöhungsgebühr im Rahmen einer aus der Staatskasse zu zahlenden Beratungsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Erhöhungsgebühr im Rahmen einer aus der Staatskasse zu zahlenden Beratungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 06.02.2007 - 1 W 243/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr wegen der Beratung

    Auszug aus LG Wiesbaden, 10.04.2017 - 4 T 60/17
    Die Erhöhung soll einen entstehenden Mehraufwand abgelten (vergleiche die Nachweise bei BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG 2501 Rn. 14; KG, Beschluss vom 6.2.2007, Az. 1 W 243/06, zitiert nach juris).

    Er hat vielmehr in Vorbemerkung 2.5 VV RVG ausdrücklich bestimmt, dass sich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren ausschließlich nach dem Abschnitt 5 errichten, sodass eine analoge Anwendung der dort nicht erwähnten Gebührentatbestände ausgeschlossen ist (KG, Beschluss vom 6.2.2007, a.a.O; Amtsgericht Köthen, Beschluss vom 13.8.2009, Az. 4 II 148/09, zitiert nach juris).

  • AG Köthen, 13.08.2009 - 4 II 148/09

    Beratungshilfe; Erhöhungsgebühr; Anwendbarkeit

    Auszug aus LG Wiesbaden, 10.04.2017 - 4 T 60/17
    Er hat vielmehr in Vorbemerkung 2.5 VV RVG ausdrücklich bestimmt, dass sich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren ausschließlich nach dem Abschnitt 5 errichten, sodass eine analoge Anwendung der dort nicht erwähnten Gebührentatbestände ausgeschlossen ist (KG, Beschluss vom 6.2.2007, a.a.O; Amtsgericht Köthen, Beschluss vom 13.8.2009, Az. 4 II 148/09, zitiert nach juris).
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