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   LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21   

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https://dejure.org/2021,58948
LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21 (https://dejure.org/2021,58948)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.11.2021 - 12 O 57/21 (https://dejure.org/2021,58948)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11. November 2021 - 12 O 57/21 (https://dejure.org/2021,58948)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    935 ZPO
    Antrag eines Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Kündigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei doppelter Vermietung hat Vermieter freie Wahl!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.10.2003 - 30 U 131/03

    Sicherung der Ansprüche aus einem Mietvertrag bei Konkurrenz mehrerer Gläubiger

    Auszug aus LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21
    Mithin ist die einstweilige Verfügung im Ergebnis als Sicherungszweck untauglich (OLG Hamm vom 15. Oktober 2003, AZ: 30 U 131/03, Rn. 23, zitiert nach juris.
  • KG, 25.01.2007 - 8 W 7/07

    Doppelvermietung: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Überlassungsanspruch

    Auszug aus LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21
    Der Vermieter, der einen Mietvertrag abschließt, begibt sich noch nicht seines durch die Vertragsfreiheit geschützten Rechts, an einen Dritten erneut zu vermieten (KG Berlin, 8 W 7/07 vom 25.1.2007, Rn. 5, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 06.08.1997 - 3 U 72/97
    Auszug aus LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21
    Ein solches Recht kann aber durch einen schuldrechtlichen Vertrag nicht erworben werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 6.8.2019 97, AZ: 3 U 72/97, Rn. 12, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2022 - 2 W 42/21

    Einstweilige Verfügung im Falle der Doppelvermietung

    Der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 11.11.2021 (Az. 12 O 57/21) wird abgeändert.

    den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 11.11.2021 (Az. 12 O 57/21) aufzuheben und.

    Nachdem die Senatsvorsitzende den Parteien mit Schreiben vom 28.12.2021 (Blatt 347 der Akte) mitgeteilt hatte, dass der Beschluss vom 17.12.2021 unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters ergangen ist, hat die Antragstellerin mit am 10.1.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage aus diesem Grunde Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO eingelegt und beantragt, das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321 a Abs. 5 ZPO fortzusetzen, so dass über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 11.11.2021 in dem Verfahren 12 O 57/21 neu entschieden wird.

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