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   LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11   

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https://dejure.org/2013,47135
LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11 (https://dejure.org/2013,47135)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.04.2013 - 5 O 182/11 (https://dejure.org/2013,47135)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17. April 2013 - 5 O 182/11 (https://dejure.org/2013,47135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 433 BGB, § 138 BGB
    Unwirksamkeit eines Wohnungskaufvertrages wegen sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung (Vorzugswürdigkeit der Vergleichswertmethode)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit eines Wohnungskaufvertrages wegen sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung (Vorzugswürdigkeit der Vergleichswertmethode)

  • kanzlei-kotz.de

    Wohnungskaufvertrag - Unwirksamkeit wegen sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    20 Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung BGH WM 1370; BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).

    Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).

    Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH WM 1992, 977; BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).

    Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgen oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).

    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objektes führt für sich genommen -selbst wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objektes festzustellen wäre- nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH WM 2008, 1394, BGH WM 2010, 1448).

    Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises zumindest aufdringen musste oder vor denen er die Augen nicht verschließen durfte, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen (BGH WM 2010, 1448; WM 2008 Seite 1121).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    20 Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung BGH WM 1370; BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).

    Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).

    Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH WM 1992, 977; BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).

    Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgen oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).

    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objektes führt für sich genommen -selbst wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objektes festzustellen wäre- nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH WM 2008, 1394, BGH WM 2010, 1448).

  • OLG München, 19.04.2010 - 19 U 5010/06

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken: Wegfall

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    Letztlich kann jedoch die Frage offen bleiben, ob die Vergleichswertmethode oder die Ertragswertmethode zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufes heranzuziehen ist, und damit auch die Frage, ob hier ein Obergutachten einzuholen ist, wie von der Klägerseite beantragt, da bereits das Oberlandesgericht München (Urteil vom 19.04.2010, Aktenzeichen 19 U 5010/06) ausgeführt hat, dass selbst dann, wenn von einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises unter Zugrundelegung des vorgelegten Privatgutachtens der Kläger auszugehen wäre und eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet sein könnte, es daneben aber auch die außerhalb des eigentlichen Synallagma stehende Beklagte Kenntnis von einer etwaigen sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises gehabt haben müsste.
  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (ständige Rechtsprechung vgl. BGH WM 2010, 2069 m.w.N., BGH NJW 2007, 361).
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2008, 1394; BGH WM 2010, 1448).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    Für die Annahme eines Wissensvorsprungs im Prozess ist zunächst substantiierter Vortrag des Anlegers zum (Minder-)Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragschlusses mit konkreten, den Beweis zugänglichen Angaben zu den wertbildenden Faktoren erforderlich (BGH NJW 2007, 357; BGH WM 2003, 61).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    Für die Annahme eines Wissensvorsprungs im Prozess ist zunächst substantiierter Vortrag des Anlegers zum (Minder-)Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragschlusses mit konkreten, den Beweis zugänglichen Angaben zu den wertbildenden Faktoren erforderlich (BGH NJW 2007, 357; BGH WM 2003, 61).
  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (ständige Rechtsprechung vgl. BGH WM 2010, 2069 m.w.N., BGH NJW 2007, 361).
  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises zumindest aufdringen musste oder vor denen er die Augen nicht verschließen durfte, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen (BGH WM 2010, 1448; WM 2008 Seite 1121).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11
    Klüger oder rücksichtsvoller als andere Marktteilnehmer braucht der Verkäufer oder auch hier die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu sein (vgl. BGH NJW 2004, Seite 2671 für den Fall der Vergleichswertmethode anstatt Ertragswertmethode).
  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

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