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   LG Wiesbaden, 26.08.2020 - 12 O 30/19   

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https://dejure.org/2020,49471
LG Wiesbaden, 26.08.2020 - 12 O 30/19 (https://dejure.org/2020,49471)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.08.2020 - 12 O 30/19 (https://dejure.org/2020,49471)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26. August 2020 - 12 O 30/19 (https://dejure.org/2020,49471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 UWG
    Wahrung der Vollziehungsfrist durch Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die Partei persönlich.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 12 U 30/19

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen Kommanditist wegen "Scheingewinnbezug"

    Auszug aus LG Wiesbaden, 26.08.2020 - 12 O 30/19
    die Beschlussverfügung des Landgerichts Wiesbaden vom 18.6.2019 - 12 U 30/19 wird aufgehoben.
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus LG Wiesbaden, 26.08.2020 - 12 O 30/19
    Als prozessuales Urrecht (BVerfGE 70, 180, 188) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung

    Auszug aus LG Wiesbaden, 26.08.2020 - 12 O 30/19
    Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO ist ein Prozessbevollmächtigter, wenn die vertretene Partei - entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten - dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend zur Kenntnis gebracht hat (OLG Köln GRUR 2001, 456; OLG Düsseldorf - GRUR-RR 2005, 102, Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 38. Aufl. § 12 Rn. 3.63).
  • OLG Köln, 20.12.2000 - 6 U 131/00

    Verfahrensrecht: Wahrung der Vollziehungsfrist

    Auszug aus LG Wiesbaden, 26.08.2020 - 12 O 30/19
    Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO ist ein Prozessbevollmächtigter, wenn die vertretene Partei - entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten - dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend zur Kenntnis gebracht hat (OLG Köln GRUR 2001, 456; OLG Düsseldorf - GRUR-RR 2005, 102, Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 38. Aufl. § 12 Rn. 3.63).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 6 U 161/20

    Keine erneute Zustellung der Unterlassungsverfügung an nachträglich bestellten

    das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.8.2020 - 12 O 30/19 aufzuheben;.
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