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   LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21)   

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LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21) (https://dejure.org/2022,1845)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2022 - 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21) (https://dejure.org/2022,1845)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21) (https://dejure.org/2022,1845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Trunkenheitsfahrt auf eScooter: Entzug der Fahrerlaubnis

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Fahrt mit Elektro-Roller

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Besoffene E-Scooter-Fahrer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2022, 444
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 366/20

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit: keine Entscheidung über die

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Die dort niedergelegten Regelungen stellen in einzelnen Bereichen Abweichungen von den für Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften dar und bestätigen daher, dass es sich auch bei solchen Fortbewegungsmitteln grundsätzlich um Kraftfahrzeuge handelt (BGH, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 4 StR 366/20 = BeckRS 2021, 8703; BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020, Az. 205 StRR 216/20 = SVR 2020, 397 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien).
  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Konsequenterweise werden im Hinblick auf die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit sämtliche Kraftfahrzeuge, darunter auch kleinere, leistungsschwächere und langsamere, wie etwa Motorroller, Mopeds, Mofa 25 und sogar Fahrräder mit Hilfsmotor (sog. Leichtmofas) gleichbehandelt (speziell zu Mofas: BGH, Beschluss vom 29.10.1981, Az. 4 StR 262/81 = NJW 1982, 588; vgl. sonst: BayObLG, a.a.O., m.w.N.; Pegel in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rz. 40 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Aus diesem Wert sowie der Zurechnung eines Sicherheitszuschlages von 0, 1 Promille ergibt sich der endgültige Grenzwert (vgl. zum vorstehenden grundlegend: BGH, Beschluss vom 28.06.1990, Az. 4 StR 297/90 = NJW 1990, 2393 ff.).
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 217/93

    Verwirklichung des Straftatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Denn der Beschuldigte hat sich durch die rechtswidrig begangene Trunkenheitsfahrt, die er als Kraftfahrer - der Begriff ist hier nicht anders zu verstehen als nach dem Straßenverkehrsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993, Az. 4 StR 217/93 = NStZ 1993, 540) - begangen hat und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
  • BayObLG, 28.02.1992 - 1St RR 30/92

    Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Dieser beruht auf der in einer wissenschaftlichen Untersuchung und aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnis, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr andere - geringere - Leistungsanforderungen zu erfüllen haben als PKW-Fahrer und deshalb erst ab einem höheren Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit erreichen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.07.1986, Az. 4 StR 543/85 = NJW 1986, 2650 f.), der nach gefestigter Rechtsprechung heute bei 1, 6 Promille liegt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 28.02.1992, Az. 1 St RR 30/92 = NJW 1992, 1906 f; Fischer, a.a.O., Rz. 27 mit zahlreichen w.N.).
  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 104/18

    Regelmäßig keine parallele Anordnung von Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Denn zum einen erfasst die Ungeeignetheit, die sich aus der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ergibt, eben quasi erst Recht die Ungeeignetheit zum Führen größerer, schnellerer und damit potentiell gefährlicherer Kraftfahrzeuge und zum anderen wäre es dem mit der Hauptsache befassten Gericht unbenommen, zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot nach § 44 StGB auszusprechen, welches sich speziell auf E-Scooter beziehen könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.08.2018, Az. 3 StR 104/18 = NZV 2019, 153; Fischer, a.a.O., § 44, Rz. 3).
  • BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Die dort niedergelegten Regelungen stellen in einzelnen Bereichen Abweichungen von den für Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften dar und bestätigen daher, dass es sich auch bei solchen Fortbewegungsmitteln grundsätzlich um Kraftfahrzeuge handelt (BGH, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 4 StR 366/20 = BeckRS 2021, 8703; BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020, Az. 205 StRR 216/20 = SVR 2020, 397 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Der Umstand, dass - von der gesetzlich explizit geregelten elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe (§ 1 Abs. 3 Satz 2 StVG) abgesehen - die v.a. unter § 1 Abs. 3 StVG fallenden sog. Pedelecs nur elektrisch angetrieben werden, solange der Fahrer selbst in die Pedale tritt und der E-Scooter sich auch völlig ohne eigenen Krafteinsatz fortbewegt, stellt aber einen so erheblichen Unterschied dar, dass eine unterschiedliche Behandlung ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint (mit gleicher Argumentation zum Verhältnis von Pedelecs und Mofas: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20, Rz. 14 m.w.N. = NJOZ 2021, 814).
  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Eine von diesem auf Grundlage der Blutentnahme um 04:08 Uhr rechtsmedizinisch ermittelten Wert ausgehende Rückrechnung, die möglicherweise zu einer noch höheren tatzeitlichen Intoxikation führen würde, scheidet aus, weil die Blutprobe exakt zwei Stunden nach der Tatzeit und damit innerhalb der zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmenden (maximalen) Resorptionszeit von zwei Stunden genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.1973, Az. 4 StR 130/73 = NJW 1974, 246, 247).
  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21
    Dieser beruht auf der in einer wissenschaftlichen Untersuchung und aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnis, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr andere - geringere - Leistungsanforderungen zu erfüllen haben als PKW-Fahrer und deshalb erst ab einem höheren Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit erreichen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.07.1986, Az. 4 StR 543/85 = NJW 1986, 2650 f.), der nach gefestigter Rechtsprechung heute bei 1, 6 Promille liegt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 28.02.1992, Az. 1 St RR 30/92 = NJW 1992, 1906 f; Fischer, a.a.O., Rz. 27 mit zahlreichen w.N.).
  • LG Frankenthal, 23.05.2023 - 2 KLs 5201 Js 40654/22
    Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 - 205 StRR 216/20; LG Wuppertal, Beschluss vom 02.02.2022 - 25 Qs 63/21, BeckRS 2022, 1255).
  • LG Mannheim, 08.11.2022 - 12 Ns 404 Js 11650/22

    Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem

    Soweit nach Teilen der Rechtsprechung der Umstand, dass ein E-Scooter angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen sei, bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor zu berücksichtigen sei (LG Dortmund, VRS 138, 20; LG Halle [Saale], a.a.O.; LG Leipzig, a.a.O.) teilt die Strafkammer im Anschluss an die ganz überwiegende Rechtsprechung diese Ansicht nicht (u.a. BayObLG, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Zweibrücken, NStZ 2022, 493 [zum bußgeldrechtlichen Fahrverbot]; LG Stuttgart, a.a.O.; LG München I, Beschl. v. 30.10.2019 - 1 JQs 24/19 jug -, BeckRS 2019, 38560; LG Dresden, Beschl. v. 27.03.2020 - 16 Qs 14/20 -, BeckRS 2020, 7598; LG Flensburg, Beschl. v. 23.09.2021 - V Qs 42/21 -, BeckRS 2021, 35545; LG Wuppertal, Beschl. v. 02.02.2022 - 25 Qs 63/21 -, BeckRS 2022, 1255; LG Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022 - 4 Qs 368/22 -, BeckRS 2022, 32023; LG Köln, a.a.O.).
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