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   LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17   

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LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17 (https://dejure.org/2017,64218)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.10.2017 - 9 S 90/17 (https://dejure.org/2017,64218)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 9 S 90/17 (https://dejure.org/2017,64218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Werkstattrisiko

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17
    Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, welche er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen durfte und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet (BGHZ 63, 182, in juris Rn 10; betreffend das Prognoserisiko: BGHZ 115, 364 in juris Rn 15).

    Denn sie können nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung vom Kläger die Abtretung dessen Ansprüche gegen die Werkstatt bzw. den Gutachter verlangen; insofern haben sie die gleiche Rechtstellung, als wenn sie die Reparatur in Auftrag gegeben hätten (LG Hamburg a.a.O; BGHZ 63, 182 in juris Rn 13).

    Es besteht auch kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm, dem Schädiger, die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde; die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (BGHZ 63, 182 in juris Rn 10).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17
    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist allerdings Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen; denn § 249 Satz 2 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab (BGHZ 115, 364-374, in juris Rn 13).

    Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, welche er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen durfte und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet (BGHZ 63, 182, in juris Rn 10; betreffend das Prognoserisiko: BGHZ 115, 364 in juris Rn 15).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2015 - 14 U 63/15
    Auszug aus LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17
    Ob ein Verschulden der Werkstatt darin liegt, dass sie überflüssige Arbeiten ausführt und in Rechnung stellt, oder ob sie betrügerisch nicht durchgeführte Arbeiten abrechnet, ist lediglich ein Unterschied im tatsächlichen Bereich, der die rechtliche Würdigung des Schadensersatzanspruchs zwischen Schädiger und Geschädigten nicht berührt (vgl. OLG Karlsruhe, 14 U 63/15, in juris 11, 16; LG Hamburg 302 O 92/11 in juris; OLG Stuttgart 4 U 131/03, in juris Rn 20, 24).
  • BGH, 08.02.2017 - IV ZR 543/15

    Private Krankenversicherung: Vereinbarung eines jährlichen Selbstbehalts

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17
    Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, in juris).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 4 U 131/03

    Amtshaftung: Warnpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bezüglich der

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17
    Ob ein Verschulden der Werkstatt darin liegt, dass sie überflüssige Arbeiten ausführt und in Rechnung stellt, oder ob sie betrügerisch nicht durchgeführte Arbeiten abrechnet, ist lediglich ein Unterschied im tatsächlichen Bereich, der die rechtliche Würdigung des Schadensersatzanspruchs zwischen Schädiger und Geschädigten nicht berührt (vgl. OLG Karlsruhe, 14 U 63/15, in juris 11, 16; LG Hamburg 302 O 92/11 in juris; OLG Stuttgart 4 U 131/03, in juris Rn 20, 24).
  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17
    Ob ein Verschulden der Werkstatt darin liegt, dass sie überflüssige Arbeiten ausführt und in Rechnung stellt, oder ob sie betrügerisch nicht durchgeführte Arbeiten abrechnet, ist lediglich ein Unterschied im tatsächlichen Bereich, der die rechtliche Würdigung des Schadensersatzanspruchs zwischen Schädiger und Geschädigten nicht berührt (vgl. OLG Karlsruhe, 14 U 63/15, in juris 11, 16; LG Hamburg 302 O 92/11 in juris; OLG Stuttgart 4 U 131/03, in juris Rn 20, 24).
  • AG Wuppertal, 10.05.2017 - 33 C 57/16

    Behebung der unfallbedingten Schäden als erforderlich i.R.e.

    Auszug aus LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.05.2017, Az. 33 C 57/16 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    Dort hat sich das Amtsgericht für seine materielle Rechtsauffassung auf ein Berufungsurteil des ihm übergeordneten Berufungsgerichts - des Landgerichts Wuppertal - vom 5. Oktober 2017 bezogen (LG Wuppertal, Urteil vom 5. Oktober 2017 - 9 S 90/17, juris).
  • LG Memmingen, 25.05.2022 - 13 S 691/21

    Beweiswirkung einer Reparaturrechnung

    Es existieren lediglich widersprüchliche Entscheidungen der Untergerichte (z.B. einerseits LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2021 - 13 S 69/21; LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017 - 9 S 90/17; AG Überlingen, Urteil vom 12.07.2017 - 2 C 57/17; andererseits: AG Sigmaringen, Urteil vom 28.06.2019 - 2 C 501/18; AG Tuttlingen, Urteil vom 26.06.2019 - 3 C 683/18; AG Recklinghausen, Urteil vom 15.01.2018 - 51 C 232/17; vgl. auch Hoppe, "Indizwirkung der nicht beglichenen Reparaturrechnung?" in SVR 2021, 168), welche teils eine beglichene Rechnung fordern und teils eine unbezahlte Rechnung ausreichen lassen.
  • AG Wuppertal, 07.10.2019 - 37 C 49/19
    Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017, Az.: 9 S 90/17; AG Norderstedt, Urteil vom 14.9.2012 - Aktenzeichen 44 C 164/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 9 S 314/13).

    Auf ein Verschulden der Werkstatt darin liegt, dass sie überflüssige Arbeiten ausführt und in Rechnung stellt, oder ob sie betrügerisch nicht durchgeführte Arbeiten abrechnet, ist lediglich ein Unterschied im tatsächlichen Bereich, der die rechtliche Würdigung des Schadensersatzanspruchs zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht berührt (LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017 aaO mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, Urt. v. 31.1.1995 - Aktenzeichen 9 U 168/94; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, Seite 248).

  • AG Solingen, 08.04.2021 - 12 C 298/20
    Mit der Rechtsprechung des Landgerichts Wuppertal ergibt sich diese dem Kläger günstige rechtliche Beurteilung aus dem sog. Werkstattrisiko, welches grundsätzlich der Unfallverursacher trägt (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017, 9 S 90/17, juris).

    Der Schädiger kann nämlich nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen seinen Vertragspartner Zugum-Zug gem. 8 255 BGB in analoger Anwendung verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2015, 14 U 63/15, juris Rn. 14; LG Wuppertal, Urt. v. 05.10.2017, 9 S 90/17, juris Rn. 13; OLG Hamm, Urt. v. 31.01.1995, 9 U 168/94, NZV 1995, 442 [443]).

  • AG Rastatt, 10.12.2021 - 3 C 216/21
    v. 08.10.2019 - 13 5 39/19; LG Wuppertal Urt. v. 5.10.2017 - 9 S 90/17, BeckRS 2017, 151390; a.A.: LGEssen Beschl. v.
  • AG Wuppertal, 22.07.2021 - 33 C 100/21

    Corona-Desinfizierung

    Der Geschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nur erforderliche Leistungen erbringt und nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden (LG Wuppertal, Urteil vom 05. Oktober 2017 - 9 S 90/17 -, Rn. 9, juris).
  • AG Wuppertal, 18.07.2022 - 37 C 22/20

    Verkehrsunfall Leasingauto: Bedeutung dolo-agit-Einrede

    Denn die Reparaturrechnung stellt auch dann, wenn der Geschädigte sie noch nicht beglichen hat, ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes dar, sofern der Geschädigte -wie hiereine Werkstatt beauftragt hat, sein Fahrzeug nach den Vorgaben eines privaten Sachverständigengutachtens zu reparieren, und die Werkstatt eine dem Gutachten entsprechende Reparatur durchgeführt hat (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017 - 9 S 90/17 -, LG Coburg, Urteil vom 19.07.2018 - 33 S 40/18 -, LG Saarbrücken Urteil vom 22.10.2021 - 13 S 69/21 -, alle zitiert nach beck-online).
  • AG Donaueschingen, 06.11.2020 - 1 C 153/20
    Es besteht auch kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm, dem Schädiger, die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde; die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (BGHZ 63, 182 in juris Rn 10; LG Wuppertal Urt. v. 5.10.2017 - 9 S 90/17, BeckRS 2017, 151390 Rn. 13).
  • AG Wuppertal, 18.07.2022 - 37
    Denn die Reparaturrechnung stellt auch dann, wenn der Geschädigte sie noch nicht beglichen hat, ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes dar, sofern der Geschädigte -wie hiereine Werkstatt beauftragt hat, sein Fahrzeug nach den Vorgaben eines privaten Sachverständigengutachtens zu reparieren, und die Werkstatt eine dem Gutachten entsprechende Reparatur durchgeführt hat (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017 - 9 S 90/17 -, LG Coburg, Urteil vom 19.07.2018 - 33 S 40/18 -, LG Saarbrücken Urteil vom 22.10.2021 - 13 S 69/21 -, alle zitiert nach beck-online).
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