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   LG Wuppertal, 09.05.2016 - 16 T 55/15   

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LG Wuppertal, 09.05.2016 - 16 T 55/15 (https://dejure.org/2016,37489)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.05.2016 - 16 T 55/15 (https://dejure.org/2016,37489)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 16 T 55/15 (https://dejure.org/2016,37489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Wuppertal - 104 II 2/14
  • LG Wuppertal, 09.05.2016 - 16 T 55/15
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.05.2016 - 16 T 55/15
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung kann inzwischen - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - als geklärt angesehen werden, dass ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG, wonach "eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesache dieselbe Angelegenheit sind" ausscheidet, da diese Vorschrift ersichtlich nur das gerichtliche Verbundverfahren betrifft und nicht die einem solchen Verfahren vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az.: 3 Wx 189/12 m.w.N.).

    Da eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG nicht in Betracht komme, könne ohne weitere Anhaltspunkte auch kein innerer Zusammenhang der zu regelnden Gegenstände angenommen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az.: 3 Wx 189/12).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2012 - 8 W 379/11

    Beratungshilfe: Anwaltliche Gebühren für die Beratung in den Angelegenheiten

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.05.2016 - 16 T 55/15
    Demgemäß vertritt der weit überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die auch von der Kammer bevorzugte Ansicht, nach der es sich bei der Geltendmachung von Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt lediglich um eine Beratungsangelegenheit handelt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az.: 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: 2 W 141/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 9 W 41/13).
  • OLG Schleswig, 25.04.2013 - 9 W 41/13

    Anwaltsgebühren für ein Beratungshilfemandat im Zuge der Trennung von Ehegatten

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.05.2016 - 16 T 55/15
    Demgemäß vertritt der weit überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die auch von der Kammer bevorzugte Ansicht, nach der es sich bei der Geltendmachung von Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt lediglich um eine Beratungsangelegenheit handelt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az.: 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: 2 W 141/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 9 W 41/13).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.05.2016 - 16 T 55/15
    Demgemäß vertritt der weit überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die auch von der Kammer bevorzugte Ansicht, nach der es sich bei der Geltendmachung von Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt lediglich um eine Beratungsangelegenheit handelt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az.: 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: 2 W 141/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 9 W 41/13).
  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt,

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.05.2016 - 16 T 55/15
    Demgemäß vertritt der weit überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die auch von der Kammer bevorzugte Ansicht, nach der es sich bei der Geltendmachung von Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt lediglich um eine Beratungsangelegenheit handelt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az.: 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: 2 W 141/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 9 W 41/13).
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