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   LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03   

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https://dejure.org/2004,18406
LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03 (https://dejure.org/2004,18406)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.02.2004 - 1 O 305/03 (https://dejure.org/2004,18406)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - 1 O 305/03 (https://dejure.org/2004,18406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruchsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Abänderung von Teilungsplänen; Wohnungseigentümer als "widersprechende" Gläubiger i.S.d. § 876 Zivilprozessordnung (ZPO); Investitionen in das Grundstück als im Einzelfall festzustellende objekterhaltende oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 818
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Braunschweig, 15.04.2002 - 7 U 113/01

    Grundstücksverwertung; Vorabbefriedigung aus dem Versteigerungserlös; Verteilung

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Gläubiger die notwendigen Ausgaben unmittelbar selbst getätigt hat oder zu diesem Zweck dem Zwangsverwalter Vorschüsse geleistet hat (OLG Braunschweig, NJW-RR 2002, 1305 m.w.N.).

    Der Erhaltungszustand des Gemeinschaftseigentums beeinflusst damit auch den Wert des damit verbundenen Sondereigentums (OLG Braunschweig, NJW-RR 2002, 1305, 1306).

  • BGH, 10.04.2003 - IX ZR 106/02

    Berücksichtigung von Ausgaben der Zwangsverwaltung bei der Versteigerung von

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03
    Das Amtsgericht berücksichtigte diese Anmeldungen im Hinblick auf die Entscheidung 6 T 919/00 des LG Wuppertal vom 3.1.01, sowie die Grundsatzentscheidung des BGH vom 10.4.2003, Az: IX ZR 106/02, in den Teilungsplänen nicht, da aus der Zwangsverwaltungsakte oder aus der Anmeldung nicht ersichtlich sei, dass diese Beträge unmittelbar zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung der Versteigerungsobjekte geleistet worden seien.

    Die objekterhaltende oder -verbessernde Wirkung muss also gerade dem versteigerten Objekt "Wohnung" zugute gekommen sein (BGH NJW 2003, S. 2162, 2163).

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