Rechtsprechung
LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerspruchsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Abänderung von Teilungsplänen; Wohnungseigentümer als "widersprechende" Gläubiger i.S.d. § 876 Zivilprozessordnung (ZPO); Investitionen in das Grundstück als im Einzelfall festzustellende objekterhaltende oder ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZMR 2005, 818
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Braunschweig, 15.04.2002 - 7 U 113/01
Grundstücksverwertung; Vorabbefriedigung aus dem Versteigerungserlös; Verteilung …
Auszug aus LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Gläubiger die notwendigen Ausgaben unmittelbar selbst getätigt hat oder zu diesem Zweck dem Zwangsverwalter Vorschüsse geleistet hat (OLG Braunschweig, NJW-RR 2002, 1305 m.w.N.).Der Erhaltungszustand des Gemeinschaftseigentums beeinflusst damit auch den Wert des damit verbundenen Sondereigentums (OLG Braunschweig, NJW-RR 2002, 1305, 1306).
- BGH, 10.04.2003 - IX ZR 106/02
Berücksichtigung von Ausgaben der Zwangsverwaltung bei der Versteigerung von …
Auszug aus LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03
Das Amtsgericht berücksichtigte diese Anmeldungen im Hinblick auf die Entscheidung 6 T 919/00 des LG Wuppertal vom 3.1.01, sowie die Grundsatzentscheidung des BGH vom 10.4.2003, Az: IX ZR 106/02, in den Teilungsplänen nicht, da aus der Zwangsverwaltungsakte oder aus der Anmeldung nicht ersichtlich sei, dass diese Beträge unmittelbar zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung der Versteigerungsobjekte geleistet worden seien.Die objekterhaltende oder -verbessernde Wirkung muss also gerade dem versteigerten Objekt "Wohnung" zugute gekommen sein (BGH NJW 2003, S. 2162, 2163).