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   LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 S 42/18   

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https://dejure.org/2018,34327
LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 S 42/18 (https://dejure.org/2018,34327)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.07.2018 - 9 S 42/18 (https://dejure.org/2018,34327)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 9 S 42/18 (https://dejure.org/2018,34327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechnen eines gegenüber dem Verkehr auf einer mehrspurigen Straße vorfahrtpflichtigen Fahrers mit einem Fahrstreifenwechsel eines vorfahrtberechtigten Fahrers durch die konkrete Ausgestaltung der Örtlichkeiten (hier: Baustelle mit Teilung der Fahrbahnen)

  • verkehrsrechtsiegen.de

    Verkehrsunfall -Kollision mit Fahrstreifen wechselnden vorfahrtsberechtigten Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Fahrstreifenwechsels eines vorfahrtberechtigten Fahrers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Fahrstreifenwechsels eines vorfahrtberechtigten Fahrers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 97
  • NZV 2019, 152
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Hamburg, 14.11.2003 - 331 S 114/02

    Kollision zwischen Wartepflichtigem und vorfahrtberechtigtem Fahrstreifenwechsler

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 S 42/18
    Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung allgemein (LG Hamburg, 331 O 76/14, bei juris) oder jedenfalls für den Fall vertreten, dass besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bevorrechtigte Fahrer einen Fahrspurwechsel vornehmen könnte (OLG Hamm, 1 Ss OWi 3164/79, bejaht für eine mehrspurige Straße vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage; LG Hamburg, 331 S 114/02, beide bei juris).
  • OLG Hamm, 07.07.1980 - 1 Ss OWi 3164/79

    Wartepflicht bei Einbiegen auf Vorfahrtsstraße mit mehreren Fahrstreifen

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 S 42/18
    Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung allgemein (LG Hamburg, 331 O 76/14, bei juris) oder jedenfalls für den Fall vertreten, dass besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bevorrechtigte Fahrer einen Fahrspurwechsel vornehmen könnte (OLG Hamm, 1 Ss OWi 3164/79, bejaht für eine mehrspurige Straße vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage; LG Hamburg, 331 S 114/02, beide bei juris).
  • LG Hamburg, 01.10.2014 - 331 O 76/14

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Anscheinsbeweis gegen den einbiegenden

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 S 42/18
    Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung allgemein (LG Hamburg, 331 O 76/14, bei juris) oder jedenfalls für den Fall vertreten, dass besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bevorrechtigte Fahrer einen Fahrspurwechsel vornehmen könnte (OLG Hamm, 1 Ss OWi 3164/79, bejaht für eine mehrspurige Straße vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage; LG Hamburg, 331 S 114/02, beide bei juris).
  • AG Solingen, 30.01.2018 - 14 C 337/17

    Schadensersatzanspruch durch Abwägung der Verursachung des Unfalls aufgrund einer

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 S 42/18
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 14 C 337/17, vom 30.1.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 S 42/18
    Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris).
  • BGH, 08.02.2017 - IV ZR 543/15

    Private Krankenversicherung: Vereinbarung eines jährlichen Selbstbehalts

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 S 42/18
    Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris).
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