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   LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15   

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https://dejure.org/2015,43038
LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15 (https://dejure.org/2015,43038)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.09.2015 - 16 T 47/15 (https://dejure.org/2015,43038)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17. September 2015 - 16 T 47/15 (https://dejure.org/2015,43038)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.10.2006 - V ZB 168/05

    Streitwert einer Zuschlagsbeschwerde

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
    Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 54 Abs. 2 S.1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006, V ZB 168/05).
  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
    Treffe dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, könne ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht komme, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war ( vgl. BGH NJW 1989, 1432; NJW 1999, 143f; NJW-RR 2011, 490f).
  • KG, 31.01.2003 - 25 U 117/02

    Ersatzzustellung durch Niederlegung: Beweiskraft der Zustellungsurkunde und deren

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
    Der Betreffende kann das Indiz, dass er unter der Zustellungsanschrift wohnt, aber durch eine schlüssige und plausible Darstellung entkräften, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat ( vgl. KG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2003 - 25 U 117/02 -, Rn. 10, juris ).
  • BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09

    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
    Treffe dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, könne ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht komme, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war ( vgl. BGH NJW 1989, 1432; NJW 1999, 143f; NJW-RR 2011, 490f).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 248/08

    Keine Ersatzzustellung durch Einlegung in Briefkasten aufgegebener Geschäftsräume

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
    Die Aufgabe der Wohnung setzt einen vom Willen getragenen Aufgabeakt voraus, der in dem Verhalten des Inhabers seinen Ausdruck gefunden hat und für einen vertrauten Beobachter erkennbar sein muss ( vgl. BGH 22.10.2009 - IX ZB 248/08, BeckRS 2009, 86783 ).
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
    Auch wenn eine Partei von einem Verfahren Kenntnis erlangt habe, ohne dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden sei, soll eine Partei keine Informationslast treffen ( vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2010 XII ZB 135/09 ).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
    Zur Begründung wird darauf verwiesen, § 517 ZPO beruhe darauf, dass es einer Partei - die vor Gericht streitig verhandelt hat - grundsätzlich zuzumuten sei, sich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren ( vgl. BGH Beschluss vom 07.07.2004, Az.XII ZB 12/03 ).
  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
    Treffe dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, könne ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht komme, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war ( vgl. BGH NJW 1989, 1432; NJW 1999, 143f; NJW-RR 2011, 490f).
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