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   LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13   

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LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13 (https://dejure.org/2019,59579)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (https://dejure.org/2019,59579)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - 17 O 31/13 (https://dejure.org/2019,59579)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 106/78

    Anforderungen an die Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    Die Überwachung des eigentlichen Schwimmbetriebs im Schwimmbecken ist ein wesentlicher Teil dieser Aufgabe, aber nicht die alleinige Aufgabe des Bademeisters (BGH, NJW 1980, Seite 392, 393).

    Neben der Bewachung des Schwimmbeckens muss er auch die weiteren Bereiche des Schwimmbades überwachen, z.B. die Verkehrswege und die Zugänge außerhalb des Beckens, da ein ordnungsgemäßer Badebetrieb auch voraussetzt, dass in diesen Bereich neben dem Becken die Ordnung gewährleistet ist (BGH, NJW 1980, Seite 392, 393).

    Um diesen vielfältigen Aufgaben nachzukommen, ist der Bademeister verpflichtet, seinen Standpunkt regelmäßig zu wechseln, um so das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln überprüfen zu können (BGH, NJW 1980, Seite 392, 393; OLG Koblenz, NJW-RR 2001, S. 318, 320; OLG Hamm, Urteil v. 30.11.2000, Az. 6 U 172/99).

    Er ist nicht verpflichtet, ständig am Becken zu stehen und das Schwimmbecken im Auge zu behalten, wenn er an anderer Stelle nicht gebraucht wird, da er dabei zwar mögliche Gefahren im Becken entdecken könnte, ihm aber anderseits die Möglichkeit genommen würde, die anderen Bereiche und die dort befindlichen Schwimmgäste zu beobachten und dort gegebenenfalls auftretenden Gefahren entgegenzuwirken (BGH, NJW 1980, Seite 392, 393).

    Maßgebliche Kriterien sind hier etwa die Größe und Lage des Bades, das Besucheraufkommen, der Einsatz technischer Hilfsmittel wie Überwachungskameras und insbesondere die Frage, innerhalb welcher Zeit aus medizinischer Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigungen zu verhindern (BGH, NJW 2000, Seite 1946; BGH, NJW 1980, Seite 392).

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82

    Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    Maßgeblich sind insbesondere das Alter, die Einsichtsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein des Kindes (BGH, NJW 1980, S. 1044; ders., NJW 1984, S. 2574, 2575; Münchener Kommentar BGB/Huber, 7. Auflage 2017, § 1631 Rn. 8; Palandt/Götz, 78. Aufl. 2019, § 1631 Rn. 3).

    Ihnen ist daher durchaus ein gewisser Freiraum zuzugestehen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Neues zu entdecken und ihnen zu ermöglichen, etwaige Gefahren selbst einzuschätzen (BGH, NJW 1984, S. 2574, 2575).

    Kinder im Alter von 8 bis 9 Jahren müssen auch in einem räumlichen Bereich ohne Aufsicht spielen können, der Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (BGH, NJW 1957, Seite 869; ders., NJW 1984, S. 2574, 2575; Münchener Kommentar BGB/Huber, 7. Auflage 2017, § 1631 Rn. 8).

    Zu berücksichtigen ist dabei jedoch auch das bisherige Verhalten des Kindes, insbesondere wie dieses auf etwaige Weisungen und Erziehungsmaßnahmen reagiert hat, ob dieses diese also ohne weiteres beachtet hat oder ob es sich verschiedentlich darüber hinweggesetzt hat (BGH, NJW 1984, S. 2574, 2575; Münchener Kommentar BGB/Huber, 7. Auflage 2017, § 1631 Rn. 8).

    So würden die Eltern ihre Aufsichtspflicht über ihr achteinhalb Jahre altes Kind nicht verletzen, wenn dieses sich bei der allein anwesenden Mutter zunächst zum Radfahren und zum Spielen im Garten abgemeldet habe und sich die Mutter durch regelmäßige Kontrollen davon überzeugt habe, was es tue (BGH, NJW 1984, S. 2574, 2575).

    Eine Haftung sei dann insoweit ausgeschlossen, als es in der Folge zu einem Brand komme, weil das Kind zusammen mit anderen Kindern in einen Raum eindringe und mit dort vorgefundenen Streichhölzern einen Brand verursache, der zu erheblichen Sachschäden führe (BGH, NJW 1984, S. 2574, 2575).

  • BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99

    Organisation der Aufsicht in einem Freibad

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    Maßgebliche Kriterien sind hier etwa die Größe und Lage des Bades, das Besucheraufkommen, der Einsatz technischer Hilfsmittel wie Überwachungskameras und insbesondere die Frage, innerhalb welcher Zeit aus medizinischer Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigungen zu verhindern (BGH, NJW 2000, Seite 1946; BGH, NJW 1980, Seite 392).

    Nicht erforderlich und auch nicht möglich ist es dabei, durch vorbeugende Maßnahmen jeder abstrakt denkbaren Gefahr entgegenzuwirken (BGH, NJW 2000, Seite 1946).

    Ergriffen werden müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH, NJW 2000, Seite 1946; ders. NJW-RR 1990, Seite 1245).

    Ein Schwimmbadbetreiber muss die aufsichtsführende Person an einem Standort positionieren, von dem aus sie das gesamte Freibad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben kann, gegebenenfalls muss die aufsichtsführende Person auch angewiesen werden, den Standort regelmäßig zu wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen zu können (BGH, NJW 2000, Seite 1946, 1947).

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 60/16

    BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    In diesen Fällen kommt es zu einer Beweislastumkehr (BGH, NJW 1962, Seite 959; ders., Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16).

    Derjenige, der eine solche Pflicht grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen aus der Frage, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden (BGH, Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 Rn. 24).

    Die Überwachungspflichten eines Bademeisters sind als derartige Berufspflichten zum Schutze von Leib und Leben zu qualifizieren (BGH, NJW 1962, Seite 959; ders., Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 Rn. 25).

    Bademeister haben die besondere Pflicht, durch ordnungsgemäße Überwachung des Badebetriebs Leib und Gesundheit der Badegäste vor Badeunfällen zu schützen (BGH, Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 Rn. 25).

    Zudem ist es - wie schon der vorliegende Fall zeigt - nach einem Badeunfall aufgrund der körpereigenen Prozesse häufig nicht mehr möglich, exakt aufzuklären, was genau im Rahmen des Badeunfalls geschehen ist (BGH, Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 Rn. 2).

  • OLG Koblenz, 02.02.1994 - 1 U 1278/90

    Aufsichtspflicht der Betreuer einer Kinderferiengruppe bei Besuch eines Freibads

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    Eine durch Übernahme der Betreuung eines Kindes übernommene Aufsichtspflicht stellt höhere Anforderungen an den Betreuer als es dem Pflichtenkreis eines Bademeisters entspricht (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 02.02.1994, Az. 1 U 1278/90).

    Sie haben damit rein tatsächlich die entsprechende Aufsichtspflicht übernommen (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil v. 02.02.1994, Az. 1 U 1278/90).

    Bei der Betreuung von Kindern im Rahmen einer Jugendgruppe bestehend aus 40 Kindern im Alter von 8-12 Jahren, die durch zehn Betreuer und sonstige Hilfspersonen beaufsichtigt wurden, soll es beim Besuch eines Schwimmbades nicht erforderlich sein, die Kinder in kleine Gruppen zu unterteilen, die der ständigen feststehenden Beaufsichtigung durch zumindest einen Betreuer unterstehen (OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.1994, Az. 1 U 1278/90).

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06

    Haftung des Gynäkologen nach erfolgloser Tubensterilisation

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass das pflichtwidrige Verhalten des Schädigers den Schaden "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verursacht hat (BGH, NJW 2008, Seite 2846, 2848).

    Es reicht vielmehr aus, wenn ein Grad von Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers Schweigen gebietet (BGH, NJW 2008, Seite 2846, 2848).

    Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind hierbei nicht von Bedeutung (BGH, NJW 2008, Seite 2846, 2848; ders. NJW 2004, S. 2828; ders. NJW 1970, S: 946, 948).

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    Es muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen, wobei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist (BGH, r+s 2017, S. 101, 105).

    Bei der Person des Schädigers ist insbesondere der Grad seines Verschuldens entscheidend (BGH, r+s 2017, S. 101, 105).

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 548/12

    Schadensersatz nach Tod durch Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    Sie muss über diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von tödlichen Unfällen Angehöriger erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12; ders., Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11).

    Besondere Bedeutung kommt dabei auch der Frage zu, ob die psychischen Beeinträchtigungen auf eine direkte Beteiligung an dem Tod zurückzuführen sind, oder ob diese auf dem Erhalt der Todesnachricht beruhen (BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12; ders., Urteil vom 16.01.2001, Az. VI ZR 381/99).

  • OLG Hamm, 30.11.2000 - 6 U 172/99

    Verkehrssicherungspflicht in Badeanstalten

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    Um diesen vielfältigen Aufgaben nachzukommen, ist der Bademeister verpflichtet, seinen Standpunkt regelmäßig zu wechseln, um so das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln überprüfen zu können (BGH, NJW 1980, Seite 392, 393; OLG Koblenz, NJW-RR 2001, S. 318, 320; OLG Hamm, Urteil v. 30.11.2000, Az. 6 U 172/99).

    Stets ist dabei zu beachten, dass er das Schwimmbecken aber auch nicht unangemessen lange aus dem Blick lassen darf (OLG Hamm, Urteil v. 30.11.2000, Az. 6 U 172/99).

  • BGH, 13.03.1962 - VI ZR 142/61
    Auszug aus LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13
    In diesen Fällen kommt es zu einer Beweislastumkehr (BGH, NJW 1962, Seite 959; ders., Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16).

    Die Überwachungspflichten eines Bademeisters sind als derartige Berufspflichten zum Schutze von Leib und Leben zu qualifizieren (BGH, NJW 1962, Seite 959; ders., Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 Rn. 25).

  • BGH, 10.05.2016 - VI ZR 247/15

    Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

  • BGH, 05.11.1996 - VI ZR 275/95

    Schmerzensgeldmindernde Berücksichtigung der Teilnahme am Straßenverkehr;

  • BGH, 12.06.1990 - VI ZR 273/89

    Überwachungspflicht des Bademeisters in einem Hallenbad

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 208/84

    Inanspruchnahme eines Mitschülers wegen Mitwirkung an Schädigung bei gefährlichem

  • BGH, 29.01.1980 - VI ZR 11/79

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Betrieb eines Freibades

  • OLG Celle, 20.01.2014 - 9 W 2/14

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits gegen einen von mehreren

  • BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97

    Zur Schadensersatzhaftung des Importeurs von Feuerwerkskörpern wegen fehlender

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 6 U 35/16

    Radfahrersturz auf Bahnschienen in der Zeche Zollverein - selbst verschuldet

  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 299/13

    Verkehrssicherung einer Baustelle im Winter: Einrichtung eines Notweges trotz

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88

    Ersatzpflicht für psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger

  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 56/82

    Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingt wegen des Todes des Ehegatten

  • LG Köln, 17.03.2005 - 8 O 264/04

    Haftung des Reiseveranstalters für Sicherheitsmängel an Freizeitangeboten einer

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 114/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schockschadenersatz bei Verletzung oder Tötung

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05

    Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • LG Dortmund, 24.06.2005 - 3 O 170/04
  • BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98

    Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände

  • OLG Hamm, 20.10.2011 - 6 U 116/11

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die ärztliche Abklärung von Gesundheitsschäden bei

  • BGH, 18.07.2006 - X ZR 142/05

    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine Hotel-Wasserrutsche

  • BGH, 19.12.1969 - VI ZR 111/68

    Überprüfung der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Revisionsgericht;

  • BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05

    Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit

  • OLG Koblenz, 22.11.2000 - 1 U 1645/97

    Haftung einer Gemeinde für einen Todesfall im Schwimmbad; Zulässigkeit einer

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 63/11

    Arzthaftung: Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung

  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 29/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 98/78

    Aufsichtspflicht der Eltern über 17-jährigen, zu Körperverletzung neigenden Sohn;

  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 55/06

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden naher Angehöriger bei einem Arbeitsunfall

  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2020 - 16 U 102/20

    Pflichten Betreuungsperson: Aufsichtspflichten für Kinder

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 18. Juni 2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 17 O 31/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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