Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08 - 177/10, 25 Qs 177/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1000
LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08 - 177/10, 25 Qs 177/10 (https://dejure.org/2010,1000)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08 - 177/10, 25 Qs 177/10 (https://dejure.org/2010,1000)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08 - 177/10, 25 Qs 177/10 (https://dejure.org/2010,1000)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Surfen über fremde unverschlüsselte WLAN-Netzwerke nicht strafbar - Das Einwählen in ein fremdes, unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netzwerk, um einen hierüber verfügbaren Internetzugang nutzen zu können, ist nicht strafbar.

  • damm-legal.de

    §§ 202b StGB; §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG; §§ 148 Abs. 1, 89 S. 1 TKG
    Schwarzsurfen über fremdes WLAN ist nicht strafbar / Filesharing

  • openjur.de

    § 202b StGB; §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG; §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 TKG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Telemedicus

    Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs

  • JurPC

    Zur Strafbarkeit des Einwählens in WLAN-Netzwerke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbefugtes Abhören von Nachrichten durch Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk eines Berechtigten; Abhören als Kommunikationsvorgang durch das unmittelbare Zuhören, das Hörbarmachen für andere oder das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung

  • info-it-recht.de

    Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk (W-LAN) ist nicht strafbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbefugtes Abhören von Nachrichten durch Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk eines Berechtigten; Abhören als Kommunikationsvorgang durch das unmittelbare Zuhören, das Hörbarmachen für andere oder das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    "Schwarzsurfen" in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    "Schwarzsurfen" in fremden WLAN-Netzwerken, die unverschlüsselt betrieben werden, ist (weiterhin) nicht strafbar

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Schwarzsurfen in offenem WLAN nicht strafbar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schwarzsurfen unter Verwendung eines fremden offenen WLAN-Netzes ist nicht strafbar

  • heise.de (Pressemeldung, 20.10.2010)

    Schwarzsurfen in offenen WLANs nicht strafbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Schwarzsurfen" in ungesicherten WLAN-Netzen

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG; §§ 3 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG; §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB; § 265a StGB
    Keine Strafbarkeit wegen "Schwarzsurfens" in unverschlüsselt betriebenen fremden W-LAN-Funknetzwerken

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unbefugter Webzugang über den WLAN-Router nicht strafbar

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Strafbarkeit des "Schwarz-Surfens"

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Nutzung von unverschlüsseltem WLAN nicht strafbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Schwarzsurfen" in fremden WLAN-Netzen nicht strafbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Strafe für "Schwarzsurfer"

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zur Strafbarkeit des Einwählens in ein unverschlüsseltes WLAN

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    IP-Adressen und der Datenschutz

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    "Schwarzsurfen” in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Netzwerken

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes W-LAN Netzwerk

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    "Schwarzsurfen" in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken: ist nicht strafbar

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeit bei unbefugter WLAN-Nutzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit bei der Nutzung eines fremden WLANs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einwählen in fremdes W-LAN-Netz ist nicht strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit bei der Nutzung eines fremden WLANs

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Schwarzsurfen in unverschlüsseltem, fremden WLAN ist nicht strafbar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Strafloses WLAN-Schwarzsurfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unerlaubte Nutzung eines offenen WLAN ist nicht strafbar

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeit des Schwarzsurfers

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Einloggen in offenes WLAN erlaubt // Schwarzsurfen legal

Besprechungen u.ä. (2)

  • De-legibus-Blog (Kurzanmerkung)

    Die Mär vom "Schwarzsurfen"

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schwarz-Surfen in offenen WLAN-Netzen ist straflos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 65
  • MIR 2010, Dok. 156
  • K&R 2010, 838
  • ZUM 2011, 190
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Wuppertal, 03.04.2007 - 22 Ds 16/07

    Strafbarkeit bei Nutzung eines offenen WLAN

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 177/10
    Der Angeschuldigte hat nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Daten wahrgenommen, sondern war vielmehr dadurch, dass er die Datenübermittlung initiiert und die darauf übermittelten Daten empfangen hat, selbst Teilnehmer des fraglichen Kommunikationsvorgangs ( vgl. Bär MMR 2008, 632, 633 ).

    Der Betreiber eines WLAN-Routers muss sich die von dem Gerät getroffene Bestimmung zurechnen lassen, auch wenn er selbst später einen abweichenden Willen bildet und nach außen zu erkennen gibt ( vgl. Bär MMR 2008, 632, 634 ).

    Da der Angeschuldigte auf diese Datenbank nicht zugreifen konnte und auch nicht ersichtlich ist, dass er auf andere Weise über zusätzliche Identifizierungsmerkmale verfügen konnte, stellt die externe IP-Adresse für ihn kein personenbezogenes Datum dar (so auch: Ernst/Spoenle CR 2007, 439, 441; Bär, MMR 2008, 632, 635).

    Da § 202b StGB ebenso wie das in § 89 TKG normierte Abhörverbot die Vertraulichkeit von Datenübermittlungen schützt ( vgl. Bär MMR 2008, 632, 634 ) sind solche Datenübermittlungen von vorneherein auszuscheiden, die für einen unbestimmten Personenkreis (z.B. beim Amateurfunk: für jeden empfangsbereiten Teilnehmer) wahrnehmbar sein sollen ( vgl. Gröseling/Höfinger MMR 2007, 549, 552 ).

  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 177/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist das Merkmal der Unbefugtheit betrugsspezifisch auszulegen ( vgl. statt aller BGHSt 47, 160ff.).
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