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LG Wuppertal, 20.03.2019 - 3 O 310/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 20.03.2019 - 3 O 310/18
- OLG Düsseldorf, 30.12.2019 - 16 U 97/19
- BGH, 08.12.2020 - XI ZR 36/20
- BGH, 11.05.2021 - XI ZR 36/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2019 - 3 O 310/18
Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die Klägerin keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (BGH Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/15). - LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines finanzierten Autokaufs bei mangelnder …
Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2019 - 3 O 310/18
Zweifelhaft ist bereits, ob Unzulänglichkeiten in den Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit teilweise vertretener Rechtsprechung (vergleiche etwa LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16) überhaupt Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist haben können. - LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den …
Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2019 - 3 O 310/18
Damit wurde dem gesetzgeberischen Ziel (…vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17).
- LG Dortmund, 19.03.2021 - 3 O 460/20 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2020 in dem gegen die hiesige Beklagte gerichteten Verfahren XI ZR 36/20 (BeckRS 2020, 36288), mit dem der Bundesgerichtshof auf die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers die Revision gegen den - von den Beklagtenvertretern im hiesigen Verfahren mehrfach (z.B. auf S. 5 der Klageerwiderungsschrift vom 13.01.2021 = Bl. 65 d.A.) zitierten - Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.12.2019 (Az.: I-16 U 97/19; erstinstanzlich: LG Wuppertal, Urt. v. 20.03.2019 - 3 O 310/18 -) zugelassen hat.