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   LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18   

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LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18 (https://dejure.org/2019,32063)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.08.2019 - 16 T 75/18 (https://dejure.org/2019,32063)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 21. August 2019 - 16 T 75/18 (https://dejure.org/2019,32063)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R

    Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten -

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Ein Auftraggeberverhältnis bezüglich der Gebührenerhöhung liegt bereits dann vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche oder juristische Personen auftragsgemäß in derselben Angelegenheit gleichzeitig tätig werden soll (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2007, 1 W 407/06 Rn. 16; BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 155/10 R, juris Rn. 20; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die sozialgerichtliche Rechtsprechung wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung ebenso von Bedeutung wie Entscheidungen der Zivilgerichte).

    Im Falle einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft ist insoweit entscheidend, ob der Rechtsanwalt inhaltlich Ansprüche mehrerer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend macht oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 155/10 R, juris Rn. 22; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2010, L 19 B 316/09, juris Rn. 39).

  • AG Halle/Saale, 18.01.2012 - 103 II 1701/10

    Beratungshilfe: Erhöhungsgebühr bei Beratungshilfe in SGB-II-Sachen

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Es kann auf der Grundlage eines einmal erteilten Scheins die gesamte Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG abgerechnet werden, auch wenn hierzu weitere Rechtsfragen oder weitere Auftraggeber gehören, die im Beratungshilfeschein nicht aufgeführt sind (vgl. AG Halle (Saale), Beschluss vom 18.01.2015,103 II 1701/10, juris Rn. 4).

    Als weitere Auftraggeber im Sinne der Nr. 1008 kommen entgegen der Auffassung des AG Halle (Saale) (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2012, 103 II 1701/10, juris Rn. 5) auch Personen der Bedarfsgemeinschaft in Betracht, die nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II leistungsberechtigt sind: So haben auch minderjährige Kinder ohne eigene Leistungsberechtigung einen Beratungsbedarf, da sie unmittelbar betroffen sind.

  • LG Dessau-Roßlau, 04.11.2013 - 1 T 222/13

    Beratungshilfe: Gebührenerhöhungsanspruch bei einer Bedarfsgemeinschaft

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Wenn das Vorbringen des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren nicht nur den Individualanspruch des ihm gegenüber allein als Auftraggeber auftretenden Vertreters der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 Abs. 1 SGB II), sondern auch die Ansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Auftraggeber des Rechtsanwalts sind (vgl. LG Gera, Beschluss vom 18. Oktober 2012, 5 T4 100/11, juris Rn. 13; so auch im Ausgangspunkt: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.11.2013, 1 T 222/13).

    Gebührenrechtlich danach weiter zu differenzieren, ob eine offensichtliche Parallelität der tatsächlichen und rechtlichen Fallgestaltung in Bezug auf das als Auftraggeber auftretende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einerseits und die übrigen Mitglieder andererseits (beispielsweise die minderjährigen Kinder) besteht und daher die Beratungsleistung zu Gunsten des auftraggebenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf die anderen Mitglieder übertragen werden kann, ist verfehlt (so aber LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.11.2013, 1 T 222/13).

  • OLG Brandenburg, 08.01.2019 - 6 W 135/17

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Vorliegen mehrerer Angelegenheiten

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine nicht die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten vorgibt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.01.2019, 6 W 135/17, juris Rn 16).
  • OLG München, 13.01.2014 - 11 WF 1863/13
    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Denn die gebührenrechtliche Bewertung obliegt nicht dem den Beratungshilfeschein erteilenden Rechtspfleger, sondern sie sie ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgjl. Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Köln, Bechluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09; OLG München, Beschluss vom 13.01.2014, 11 WF 1863/13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2010 - L 19 B 316/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Im Falle einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft ist insoweit entscheidend, ob der Rechtsanwalt inhaltlich Ansprüche mehrerer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend macht oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 155/10 R, juris Rn. 22; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2010, L 19 B 316/09, juris Rn. 39).
  • OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09

    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Denn die gebührenrechtliche Bewertung obliegt nicht dem den Beratungshilfeschein erteilenden Rechtspfleger, sondern sie sie ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgjl. Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Köln, Bechluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09; OLG München, Beschluss vom 13.01.2014, 11 WF 1863/13).
  • BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe -

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass es verfassungswidrig ist, generell minderjährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft die Bewilligung von Beratungshilfe zu versagen, was bedeutet, dass diese Mitglieder erst Recht weitere Auftraggeber im Sinne des RVG-VV Nr. 1008 sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2012, 1 BvR 1120/11, juris Rn. 12, wobei sämtliche Kinder in der betreffenden Entscheidung auch unter 15 Jahre, mithin nicht leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II waren; im Übrigen gibt diese Entscheidung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die hier zu lösende Fragestellung, ob eine Erhöhungsgebühr anfällt oder nicht, nichts her: Das Verfassungsgericht hatte lediglich darüber entschieden, ob es verfassungsgemäß sein kann, nicht allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe zu gewähren).
  • KG, 03.05.2007 - 1 W 407/06

    Beratungshilfe: Vertretung mehrerer Familienmitglieder gegenüber der

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Ein Auftraggeberverhältnis bezüglich der Gebührenerhöhung liegt bereits dann vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche oder juristische Personen auftragsgemäß in derselben Angelegenheit gleichzeitig tätig werden soll (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2007, 1 W 407/06 Rn. 16; BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 155/10 R, juris Rn. 20; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die sozialgerichtliche Rechtsprechung wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung ebenso von Bedeutung wie Entscheidungen der Zivilgerichte).
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