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   LG Wuppertal, 21.11.2019 - 9 S 151/19   

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https://dejure.org/2019,45892
LG Wuppertal, 21.11.2019 - 9 S 151/19 (https://dejure.org/2019,45892)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.11.2019 - 9 S 151/19 (https://dejure.org/2019,45892)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 21. November 2019 - 9 S 151/19 (https://dejure.org/2019,45892)
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  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.11.2019 - 9 S 151/19
    So hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 08.03.1984, Az. IX ZR 144/83, abgedruckt in: NJW 1984, 1531, ausgeführt:.
  • LG Bielefeld, 09.04.2009 - 21 S 46/08

    Nachhilfeunterricht - keine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.11.2019 - 9 S 151/19
    Zudem ist für das Interesse an längerfristigen Bindungen der Schüler der pädagogische Aspekt eines sinnvollen Aufbaus einer kontinuierlichen, zum Erfolg führenden Ausbildung von Bedeutung, insbesondere wenn der Unterrichtsstoff auf den vorhergehenden Inhalten aufbaut (LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2008, Az. 21 S 46/08, abrufbar unter: BeckRS 2009, 10457 m. w. N.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.11.2019 - 9 S 151/19
    Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris).
  • BGH, 08.02.2017 - IV ZR 543/15

    Private Krankenversicherung: Vereinbarung eines jährlichen Selbstbehalts

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.11.2019 - 9 S 151/19
    Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris).
  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 191/18

    Die Beklagte, die eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen im Bundesgebiet

    Auszug aus LG Wuppertal, 21.11.2019 - 9 S 151/19
    Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 18.4.2019, Az. III ZR 191/18, abgedruckt in: NJW-RR 2019, 1072).
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