Rechtsprechung
LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal - 802 XIV (B) 17/21
- LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19
Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der …
Auszug aus LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21
Zwar ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet (BGH, XIII ZB 82/19, juris). - BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15
FamFG § 417, § 427
Auszug aus LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21
Zudem würde auch die Regelung des § 70 Abs. 4 FamFG unterlaufen (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15 -, Rn. 9, juris). - BVerfG, 16.04.2021 - 2 BvR 2470/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine erledigte behördliche …
- BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09
Ingewahrsamnahme eines untergetauchten, vollziehbar ausreisepflichtigen …
Auszug aus LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21
Ein untergetauchter, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann daher bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 IV AufenthG zum Zwecke der Vorführung vor den Haftrichter ohne Verstoß gegen Art. 104 II 1 GG durch die Exekutive in Gewahrsam genommen werden (BVerfG, 2 BvR 475/09, NVwZ 2009, 1034, beck-online).Diese Argumentation macht sich die Kammer zu Eigen. - BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 63/20
Abschiebungshaft: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags
Auszug aus LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21
Der BGH (XIII ZB 63/20, Rn. 7, juris) hat unlängst ausgeführt: Die Angabe im behördlichen Antrag vom 12. Februar 2020, die Vorlaufzeit für eine Flugbuchung liege nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen des Landes Nordrhein-Westfalen bei vier Wochen, genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG grundsätzlich nicht.
- BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
Verfassungsbeschwerde bezüglich Vollzug von Abschiebungshaft trotz unterlassener …
b) Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die Auffassung, wonach es sich bei der einstweiligen Anordnung um ein Minus zur Hauptsache handle (vgl. dazu LG Wuppertal, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 9 T 148/21 -, Rn. 52, juris), verfassungswidrig wäre.