Rechtsprechung
LG Wuppertal, 27.08.2015 - 9 S 52/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,64646) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bezahlung eines Eigenanteils für die privatzahnärztliche Behandlung i.R.d. Heilplans und Kostenplans; Schriftform bzgl. Honorarvereinbarung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 08.01.2015 - 391 C 146/13
- LG Wuppertal, 27.08.2015 - 9 S 52/15
- BGH, 03.11.2016 - III ZR 286/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.02.1998 - III ZR 169/97
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen …
Auszug aus LG Wuppertal, 27.08.2015 - 9 S 52/15
Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man einem Zahnarzt, der eine formunwirksame Honorarvereinbarung getroffen hat, die Möglichkeit eröffnen würde, über das Bereicherungsrecht wirtschaftlich zum selben Ergebnis zu gelangen.Unter Hinweis auf den Schutzzweck des § 22 BPflV hat auch der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, ein Krankenhauspatient, der auf formnichtiger Grundlage auch Wahlleistungen erhalten habe, sei nicht insoweit ungerechtfertigt bereichert, weil in einem solchen Falle auch diese Leistungen im Rahmen des für sich genommen wirksamen Krankenhausbehandlungsvertrages erbracht worden wären (BGH, III ZR 58/02; vgl. auch BGH, III ZR 169/97; jeweils bei juris).Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. - AG Wuppertal, 08.01.2015 - 391 C 146/13
Vergütungsanspruch für die Anpassung und Eingliederung von Brücken als …
Auszug aus LG Wuppertal, 27.08.2015 - 9 S 52/15
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 391 C 146/13, vom 8.1.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:. - OLG Köln, 10.02.1993 - 27 U 188/92
Gebührenvereinbarung Zahnarzt Schriftform
Auszug aus LG Wuppertal, 27.08.2015 - 9 S 52/15
Denn § 2 III 1 GOZ enthält eine gesetzlich vorgeschriebene Form im Sinne des § 126 I BGB, da nach Art. 2 EGBGB als Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtsnorm und damit auch die GOZ als Rechtsverordnung der Bundesregierung gilt (OLG Köln, 27 U 188/92, bei juris). - BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02
Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten
Auszug aus LG Wuppertal, 27.08.2015 - 9 S 52/15
Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man einem Zahnarzt, der eine formunwirksame Honorarvereinbarung getroffen hat, die Möglichkeit eröffnen würde, über das Bereicherungsrecht wirtschaftlich zum selben Ergebnis zu gelangen.Unter Hinweis auf den Schutzzweck des § 22 BPflV hat auch der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, ein Krankenhauspatient, der auf formnichtiger Grundlage auch Wahlleistungen erhalten habe, sei nicht insoweit ungerechtfertigt bereichert, weil in einem solchen Falle auch diese Leistungen im Rahmen des für sich genommen wirksamen Krankenhausbehandlungsvertrages erbracht worden wären (BGH, III ZR 58/02; vgl. auch BGH, III ZR 169/97; jeweils bei juris).Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. - OLG Hamm, 16.08.1999 - 3 U 235/98
Vergütungsansprüche eines Zahnarztes gegenüber einem gesetzlich versicherten …
Auszug aus LG Wuppertal, 27.08.2015 - 9 S 52/15
Das Ergebnis muss für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (OLG Hamm, 3 U 235/98, bei juris, zum Schriftformerfordernis für eine zahnärztliche Vergütungsvereinbarung).