Rechtsprechung
LG Wuppertal, 28.09.2021 - 1 O 91/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- RA Kotz
Schadensersatzansprüche gegen delikts- /geschäftsunfähige Person
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Deliktunfähige Person haftet nicht als Handlungsstörer auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Kein Unterlassungsanspruch gegen rechtswidrige Äußerungen bei schuldunfähiger Person
Besprechungen u.ä.
- lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Deliktunfähige Person haftet nicht als Handlungsstörer auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen
Papierfundstellen
- K&R 2022, 62
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10
Preußische Schlösser und Gärten
Auszug aus LG Wuppertal, 28.09.2021 - 1 O 91/18
Handlungsstörer im Sinne des § 1004 BGB ist nur derjenige, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht (BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 44/10 = NJW 2011, 753; BGHZ 49, 340 = NJW 1968, 1281). - BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des …
Auszug aus LG Wuppertal, 28.09.2021 - 1 O 91/18
Dafür spricht außerdem die Behandlung des weisungsgebundenen Arbeitnehmers, welcher ohne eigenen Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich und damit ohne jedwede eigene Entscheidung aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers handelt (BGH NZM 2019, 893). - OLG Düsseldorf, 11.10.1995 - 9 U 51/95
- BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
Schadenshaftung für Truppenübungsplatz
Auszug aus LG Wuppertal, 28.09.2021 - 1 O 91/18
Handlungsstörer im Sinne des § 1004 BGB ist nur derjenige, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht (…BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 44/10 = NJW 2011, 753; BGHZ 49, 340 = NJW 1968, 1281).