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   LG Wuppertal, 29.03.2019 - 17 O 178/18   

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LG Wuppertal, 29.03.2019 - 17 O 178/18 (https://dejure.org/2019,20113)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.03.2019 - 17 O 178/18 (https://dejure.org/2019,20113)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 29. März 2019 - 17 O 178/18 (https://dejure.org/2019,20113)
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    Jameda Bewertung löschen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus LG Wuppertal, 29.03.2019 - 17 O 178/18
    Dieses schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren zu lassen sowie sich - unter Einbeziehung von Bewertungen medizinisch unkundiger Laien - einem Vergleich mit anderen im Portal aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Von einer rein technischen Verbreitung unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal - auch über die Anzeige des Notendurchschnitts - aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Sie können die Wahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf die Chancen im Wettbewerb mit anderen Ärzten oder Heilpraktikern auswirken und damit im Fall von negativen Bewertungen sogar die berufliche Existenz gefährden (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes oder Heilpraktikers konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder der Adresse eines Arztes oder Heilpraktikers, sucht (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Dies steht hier nicht in Rede (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen - wenn auch keine lückenlosen - Schutzmechanismen ein (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen gibt - etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patienten gegebenenfalls zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert daran nichts (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte/Heilpraktiker abhängig wäre, die gegebenenfalls bei Vorliegen einer schwächeren Bewertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck allenfalls noch eingeschränkt (vgl. BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., "Ärztebewertungsportal II").

    Die Beklagte beschränkt sich nicht darauf, in Profilen die "Basisdaten" des einzelnen Arztes/Heilberuflers zusammen mit von registrierten Nutzern vergebenen Noten oder verfassten Freitextkommentaren zu veröffentlichen (so der bei der Entscheidung des BGH , Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489 ff., berücksichtigungsfähige Sachverhalt).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2011 - 6 W 111/10

    Kernverstoß bei Wiederholung mit unzureichendem Aufklärungszusatz

    Auszug aus LG Wuppertal, 29.03.2019 - 17 O 178/18
    Gibt eine Website keinen konkreten Anlass dazu, mit dem Cursor über bestimmte Begriffe zu fahren, um deren Bedeutung zu erfahren, ist nicht ausreichend sichergestellt, dass der Nutzer den Link überhaupt wahrnimmt, vielmehr ist die Wahrnehmung vom Zufall abhängig ( LG München I , Urteil vom 18. März 2015, 37 O, 19570/14 MMR 2016, 257 ff.; OLG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 23. Februar 2011, 6 W 111/10, BeckRS 2011, 6931).
  • LG München I, 18.03.2015 - 37 O 19570/14

    Erfolgreiche Unterlassungsklage gegen die Platzierung von Eintragungen im Rahmen

    Auszug aus LG Wuppertal, 29.03.2019 - 17 O 178/18
    Gibt eine Website keinen konkreten Anlass dazu, mit dem Cursor über bestimmte Begriffe zu fahren, um deren Bedeutung zu erfahren, ist nicht ausreichend sichergestellt, dass der Nutzer den Link überhaupt wahrnimmt, vielmehr ist die Wahrnehmung vom Zufall abhängig ( LG München I , Urteil vom 18. März 2015, 37 O, 19570/14 MMR 2016, 257 ff.; OLG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 23. Februar 2011, 6 W 111/10, BeckRS 2011, 6931).
  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 29.03.2019 - 17 O 178/18
    Jedenfalls in diesem Fall muss die Klägerin ihre Daten nicht als Werbeplattform zur Verfügung stellen (vgl. BGH , Urteil vom 20. Februar 2018, VI ZR 30/17, NJW 2018, 1884 ff., "Ärztebewertungsportal III"; Büscher , Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co, Die lauterkeitsrechtliche Haftung von Internetdienstleistern in: GRUR 2017, 433 ff.).
  • OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 89/19

    Löschanspruch gegen Jameda

    Die zu § 29 Abs. 1 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze können auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gebotene Abwägung entsprechend übertragen werden, wobei zusätzlich die geschützten Interessen aus der EU-Grundrechtscharta zu berücksichtigen sein dürften (vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062), was aber letztlich offen bleiben kann, weil sich daraus im konkreten Fall auch keine gegenüber den ohnehin zu beachtenden nationalen Grundrechten und der interpretationsleitend zu berücksichtigenden europäischen Menschenrechtskonvention abweichenden Maßgaben ergeben und die Parteien solche auch nicht geltend machen.

    Der Senat hält es insbesondere nicht für zulässig, die Annahme eines überwiegenden Interesses der Basiskunden an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie an ihrer Berufsausübung pauschal darauf zu stützen, dass die Beklagte mit ihrem " (derzeitigen) Geschäftsmodell einer teils offenen und teils verdeckten Ungleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden/nicht registrierten Ärzten/Heilberuflern aktiv in den Wettbewerb zwischen Ärzten/Heilberuflern eingreift ", sie " einzelnen Ärzten/Heilberuflern über die entgeltlichen Premiumpakete teils offene, teils verdeckte Vorteile (verschafft), durch die potenzielle Patienten - so die eigene Werbung der Beklagten - stärker zu den Premium-Kunden der Beklagten gelenkt werden ", wohingegen eine " Zwangsverzeichnung zu Informationszwecken " nur in einem " neutralen, alle Ärzte/Heilberufler gleichbehandelnden Bewertungsportal (zu) dulden " sei (so LG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062).

    Die Vermutungswirkung ist auch nicht durch die erfolgte Änderung erschüttert worden, zumal die Beklagte stets betont hat, dass dies keine Präjudizwirkung haben sollte (a.A. wohl LG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 für spätere Änderungen während eines Verfahrens).

    Die Norm wiederholt insofern nur nochmals den Abwägungsmaßstab und stellt keine eigene weitergehende Hürde auf (so im Parallelfall zutreffend auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 Rn. 97).

  • OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19

    Löschanspruch gegen Jameda

    Die zu § 29 Abs. 1 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze können auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gebotene Abwägung entsprechend übertragen werden, wobei zusätzlich die geschützten Interessen aus der EU-Grundrechtscharta zu berücksichtigen sein dürften (vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062), was aber letztlich offen bleiben kann, weil sich daraus im konkreten Fall auch keine gegenüber den ohnehin zu beachtenden nationalen Grundrechten und der interpretationsleitend zu berücksichtigenden europäischen Menschenrechtskonvention abweichenden Maßgaben ergeben und die Parteien solche auch nicht geltend machen.

    Der Senat hält es insbesondere nicht für zulässig, die Annahme eines überwiegenden Interesses der Basiskunden an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie an ihrer Berufsausübung pauschal darauf zu stützen, dass die Beklagte mit ihrem " (derzeitigen) Geschäftsmodell einer teils offenen und teils verdeckten Ungleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden/nicht registrierten Ärzten/Heilberuflern aktiv in den Wettbewerb zwischen Ärzten/Heilberuflern eingreift ", sie " einzelnen Ärzten/Heilberuflern über die entgeltlichen Premiumpakete teils offene, teils verdeckte Vorteile (verschafft), durch die potenzielle Patienten - so die eigene Werbung der Beklagten - stärker zu den Premium-Kunden der Beklagten gelenkt werden ", wohingegen eine " Zwangsverzeichnung zu Informationszwecken " nur in einem " neutralen, alle Ärzte/Heilberufler gleichbehandelnden Bewertungsportal (zu) dulden " sei (so LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062).

    Die Vermutungswirkung ist auch nicht durch die erfolgte Änderung erschüttert worden, zumal die Beklagte stets betont hat, dass dies keine Präjudizwirkung haben sollte (a.A. wohl LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 für spätere Änderungen während eines Verfahrens).

    Die Norm wiederholt insofern nur nochmals den Abwägungsmaßstab und stellt keine eigene weitergehende Hürde auf (so im Parallelfall zutreffend auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 Rn. 97).

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