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   LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13   

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https://dejure.org/2013,74041
LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13 (https://dejure.org/2013,74041)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.11.2013 - 2 O 214/13 (https://dejure.org/2013,74041)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 29. November 2013 - 2 O 214/13 (https://dejure.org/2013,74041)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzanfechtung bzgl. der Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Schuldners; Anfechtbarkeit der Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung

    Auszug aus LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
    Die Bestellung der Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten kann nach § 134 InsO anfechtbar sein, wenn die Beklagte dem Schuldner tatsächlich kein Darlehen gewährt hat - hierfür wäre der Kläger beweisbelastet (BGH Urteil vom 21.01.1999 - IX ZR 429/97) - oder nach § 133 Abs. 2 InsO, wenn ein Darlehen geflossen ist.
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Auszug aus LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
    Für die unmittelbare Benachteiligung ist der Insolvenzverwalter in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 6.4. 1995 - IX ZR 61/94 Rz. 23).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 183/03

    Anfechtbarkeit der Bestellung einer Sicherheit

    Auszug aus LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
    Denn die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 183/03; Urteil vom 12.07.1990 - IX ZR 245/89).
  • BGH, 12.07.1990 - IX ZR 245/89

    Bestellung einer Sicherheit als unentgeltliche Verfügung

    Auszug aus LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
    Denn die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 183/03; Urteil vom 12.07.1990 - IX ZR 245/89).
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