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LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Insolvenzanfechtung bzgl. der Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Schuldners; Anfechtbarkeit der Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
- OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 12 U 1/14
- BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97
Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung
Auszug aus LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
Die Bestellung der Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten kann nach § 134 InsO anfechtbar sein, wenn die Beklagte dem Schuldner tatsächlich kein Darlehen gewährt hat - hierfür wäre der Kläger beweisbelastet (BGH Urteil vom 21.01.1999 - IX ZR 429/97) - oder nach § 133 Abs. 2 InsO, wenn ein Darlehen geflossen ist. - BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94
Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit …
Auszug aus LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
Für die unmittelbare Benachteiligung ist der Insolvenzverwalter in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 6.4. 1995 - IX ZR 61/94 Rz. 23). - BGH, 22.07.2004 - IX ZR 183/03
Anfechtbarkeit der Bestellung einer Sicherheit
Auszug aus LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
Denn die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 183/03; Urteil vom 12.07.1990 - IX ZR 245/89). - BGH, 12.07.1990 - IX ZR 245/89
Bestellung einer Sicherheit als unentgeltliche Verfügung
Auszug aus LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
Denn die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 183/03; Urteil vom 12.07.1990 - IX ZR 245/89).